Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h der erforderliche Abstand von 60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Münster A 43, km 90225, RF Münster nicht eingehalten. Der Abstand betrug 23,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Bußgeldstelle Münster übersandte Anhörung zur Ordnungswidrigkeit

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