Der Abstandsverstoß erfolgte auf der BAB 81, km 368,9, Fahrtrichtung Singen-S. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 167 km/h der erforderliche Abstand von 69,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 23,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.1 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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