Am 14.11.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h der erforderliche Abstand von 51,20 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Steinheim/Murr, auf der BAB 81, Km 555,38,

Fahrtrichtung S-WÜ nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Messgerät: VKS 3.2 3 D festgestellt

Beweismittel: Video-Band-Aufzeichnung

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.3 BKat,  § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle:Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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