Rechtsprechung

AG Landstuhl: Nach Tausch von LIDAR-Modul und Platine genügt beim PoliScan FM1 eine Neueichung

Bei einem Blitzer vom Typ PoliScan FM1 wurden bei einer Reparatur das LIDAR-Modul und die Systemplatine ersetzt. Das Amtsgericht Landstuhl meint: Eine neue Konformitätsbewertung war dafür nicht nötig, die anschließende Neueichung reichte aus. Der Fahrer muss 1.350 Euro zahlen und zwei Monate auf das Autofahren verzichten.

· 4 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 29.09.2026

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht · Zuletzt juristisch geprüft: September 2026

Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Gericht
Amtsgericht Landstuhl
Entscheidung vom
11.08.2026
Aktenzeichen
2 OWi 4211 Js 2475/26
Thema
Geschwindigkeit, Fahrverbot, Messfehler, Messgeräte

Worum ging es?

Ein Autofahrer war im November 2025 auf der A 6 in Richtung Mannheim unterwegs. Erlaubt waren an der Messstelle 100 km/h. Das Messgerät Vitronic PoliScan FM1 erfasste 167 km/h. Nach Abzug der Toleranz blieben 161 km/h, also 61 km/h zu viel.

Die Verteidigung griff vor allem das Messgerät an. Bei einer Reparatur im Jahr 2022 waren zwei zentrale Bauteile ausgetauscht worden: das LIDAR-Modul, das die Laserimpulse aussendet und empfängt, und die Systemplatine, die die Daten verarbeitet. Nach Auffassung der Verteidigung war das Gerät damit im Grunde ein neues Gerät. Es hätte deshalb erneut ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen, bevor es wieder messen durfte. Außerdem wurde vorgetragen, eine Leitplanke könne im Erfassungsbereich gelegen haben.

Einordnung von Rechtsanwalt Alexander Biernacki

Das Urteil betrifft eine Frage, die in der Praxis immer wieder auftaucht: Was gilt, wenn an einem Messgerät zentrale Bauteile ersetzt wurden? Das Amtsgericht Landstuhl lässt eine Neueichung genügen, sofern baugleiche Teile eingebaut wurden. Für Betroffene heißt das nicht, dass Reparaturen keine Rolle mehr spielen. Ob nach dem Eingriff tatsächlich neu geeicht wurde, ob die Teile baugleich waren und ob die Eichung am Tattag noch galt, bleibt im Einzelfall zu prüfen. Dazu braucht es die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen. Es handelt sich um die Entscheidung eines Amtsgerichts. Eine obergerichtliche Bestätigung steht aus, und andere Gerichte können die Abgrenzung zwischen Instandsetzung und erneuertem Messgerät anders ziehen.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Was hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht Landstuhl hielt die Messung für verwertbar. Es verurteilte den Fahrer wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 1.350 Euro und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten.

Der Kern des Urteils: Werden an einem Messgerät bei einer Instandsetzung Bauteile durch baugleiche Teile ersetzt, braucht es keine neue Konformitätsbewertung. Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch für zentrale Baugruppen und sogar dann, wenn alle Teile ausgetauscht werden. Erforderlich ist aber eine Neueichung, bevor das Gerät wieder eingesetzt wird. Diese hatte hier im Februar 2025 stattgefunden, also vor der Messung.

Warum?

Das Gericht unterscheidet zwei Prüfungen nach dem Mess- und Eichgesetz. Die Konformitätsbewertung prüft den Gerätetyp als Ganzes, bevor er auf den Markt kommt. Dazu gehören etwa die Störfestigkeit, das Verhalten bei Hitze und Kälte und das Messprinzip. Die Eichung prüft dagegen das einzelne Gerät, also ob es tatsächlich richtig misst und die Fehlergrenzen einhält.

Ein Gerät gilt nach dem Gesetz nur dann als neu, wenn es wesentlich verändert wurde, um seine messtechnischen Eigenschaften, seine Verwendung oder seine Bauart zu ändern. Das sah das Gericht hier nicht:

  • Die Ersatzteile waren baugleich und entsprachen dem zugelassenen Baumuster.
  • Die Reparatur sollte den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, nicht das Gerät umgestalten.
  • Neue Risiken für den Gerätetyp entstanden nicht. Ob die neuen Teile richtig arbeiten, lässt sich mit einer Eichung prüfen.

Zugleich stellte das Gericht klar: Mit dem Eingriff und dem Öffnen der Plomben erlosch die alte Eichung. Ohne Neueichung hätte das Gerät nicht mehr messen dürfen. Den Einwand zur Leitplanke ließ das Gericht nicht gelten. Selbst wenn sie im Messbereich gelegen hätte, hätte das den Messwert nicht zulasten des Fahrers verfälscht.

Den Vorsatz leitete das Gericht aus dem Ausmaß der Überschreitung ab. Wer 61 Prozent schneller fährt als erlaubt, bemerkt das in aller Regel. Die Geldbuße verdoppelte das Gericht deshalb und erhöhte sie wegen einer kurz zuvor rechtskräftig gewordenen Voreintragung um weitere 150 Euro.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Ein Bauteiltausch am Blitzer macht eine Messung nach dieser Entscheidung nicht automatisch unverwertbar. Entscheidend ist, ob das Gerät nach der Reparatur neu geeicht wurde und ob zum Tatzeitpunkt eine gültige Eichung bestand. Wartungs- und Reparaturunterlagen sowie der Eichschein bleiben damit wichtige Punkte bei der Prüfung einer Messung.

Zu beachten ist: Es handelt sich um das Urteil eines Amtsgerichts. Andere Gerichte können die Frage anders sehen, eine obergerichtliche Klärung zu diesem Gerät liegt nicht vor. Außerdem zeigt der Fall, wie teuer eine deutliche Überschreitung auf der Autobahn werden kann, wenn das Gericht Vorsatz annimmt. Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte die Messung und die Unterlagen von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen.

Betroffene Messgeräte

Häufige Fragen

Ist eine Blitzermessung nach einer Reparatur des Messgeräts ungültig?

Nicht automatisch. Nach dem Urteil des AG Landstuhl verliert das Gerät durch den Eingriff zwar seine Eichung. Wird es danach neu geeicht, darf es aber wieder messen. Eine neue Konformitätsbewertung ist bei baugleichen Ersatzteilen nicht nötig.

Warum wurde hier Vorsatz angenommen?

Der Fahrer war 61 km/h schneller als die erlaubten 100 km/h. Bei einer Überschreitung um mehr als 40 Prozent gehen viele Gerichte davon aus, dass der Fahrer die hohe Geschwindigkeit bemerkt. Bei Vorsatz wird die Regelgeldbuße verdoppelt.

Gilt das Urteil für alle Gerichte?

Nein. Es ist die Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts in einem konkreten Fall. Andere Gerichte sind daran nicht gebunden.

Quellen

  1. AG Landstuhl, Urteil vom 11.08.2026, 2 OWi 4211 Js 2475/26 (Landesrecht Rheinland-Pfalz) landesrecht.rlp.de

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Veröffentlicht am 29.09.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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