Gesetze & Reformen

Digitaler Führerschein: Stand 2026 und was bei Polizeikontrollen gilt

Der Führerschein soll noch 2026 aufs Smartphone kommen. Die Rechtsgrundlage ist verkündet, der Starttermin hängt aber von der Technik ab. Wir erklären, was bei einer Kontrolle gilt und wann die App nicht genügt.

· 4 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 26.09.2026

Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Rechtsgrundlage
§ 2d StVG und § 4 Abs. 2a FeV (neu)
Gesetz
BGBl. 2026 I Nr. 142, verkündet am 18. Mai 2026
Inkrafttreten
an dem Tag, den das BMV im Bundesgesetzblatt bekannt gibt
Geltungsbereich
nur im Inland
Ziel der Bundesregierung
Start bis Ende 2026

Gibt es den digitalen Führerschein schon?

Noch nicht. Das Gesetz ist beschlossen und verkündet. Die Regeln zum digitalen Führerschein treten aber erst in Kraft, wenn die Technik bereit ist.

Der Bundestag hat das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes am 26. März 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Verkündet wurde es am 18. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142). Die meisten Teile gelten seit dem 1. Juli 2026. Die Vorschriften zum digitalen Führerschein treten dagegen an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Diesen Tag gibt das Bundesministerium für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekannt.

Nach Angaben der Bundesregierung soll der digitale Führerschein bis Ende 2026 verfügbar sein. Er soll über die i-Kfz-App des Kraftfahrt-Bundesamts bereitgestellt werden, in der es den digitalen Fahrzeugschein bereits gibt. Der Kartenführerschein bleibt gültig.

Wer kann den digitalen Führerschein nutzen?

Inhaber eines gültigen deutschen Kartenführerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde. Der Antrag geht an das Kraftfahrt-Bundesamt. Nach § 2d StVG sind nötig:

  • ein gültiger deutscher Kartenführerschein, ausgestellt ab dem 1. Januar 1999
  • ein geeignetes Smartphone mit der passenden App
  • ein Ausweis oder Gerät, mit dem Sie sich online elektronisch ausweisen können

Der digitale Führerschein enthält alle Daten des Kartenführerscheins außer der Unterschrift. Solange das Lichtbild technisch noch nicht abgerufen werden kann, darf es zunächst fehlen. Auch Begleitpersonen beim Begleiteten Fahren ab 17 dürfen ihren Führerschein künftig digital nachweisen.

Was bedeutet das für Ihren Fall?

Beim digitalen Führerschein selbst geht es selten um hohe Bußgelder. Anders ist es, wenn der Vorwurf im Raum steht, trotz Fahrverbots oder nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Dann drohen ein Strafverfahren und Folgen für die Fahrerlaubnis. In solchen Fällen sollten Sie den Vorwurf von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen, den Sie über die Blitzerkanzlei erreichen. Er kann Akteneinsicht nehmen und Sie zum weiteren Vorgehen beraten.

Was gilt bei einer Polizeikontrolle?

Sie zeigen den digitalen Führerschein auf dem Smartphone vor und ermöglichen die Prüfung der Daten. Das ersetzt das Aushändigen der Karte.

Nach dem neuen § 4 Absatz 2a FeV gilt:

  • Wer den Führerschein digital nachweist, muss ihn beim Fahren mitführen.
  • Auf Verlangen ist er vorzuzeigen, und die Überprüfung der Daten ist zu ermöglichen.
  • Der digitale Nachweis berechtigt nur im Inland.

Kann das Smartphone die App nicht anzeigen, etwa wegen eines leeren Akkus, fehlt der Nachweis. Für einen nicht mitgeführten Führerschein sieht der Bußgeldkatalog heute ein Verwarnungsgeld von 10 Euro vor (Nr. 168). Für den digitalen Führerschein schafft das Gesetz eigene Bußgeldtatbestände in § 75 FeV. Sie treten zusammen mit dem digitalen Führerschein in Kraft. Eigene Regelsätze im Bußgeldkatalog dafür sind bislang nicht veröffentlicht.

Wann dürfen Sie den digitalen Führerschein nicht verwenden?

Immer dann, wenn Sie gerade nicht fahren dürfen oder die Karte behördlich einbehalten ist. Ausgeschlossen ist der digitale Nachweis:

  • solange ein Fahrverbot wirksam ist
  • wenn die Fahrerlaubnis erloschen ist
  • wenn die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen wurde
  • wenn sich der Führerschein aufgrund behördlicher Maßnahmen nicht beim Inhaber befindet

Das Kraftfahrt-Bundesamt darf den digitalen Führerschein in diesen Fällen in der App als ungültig anzeigen. Wer ihn trotzdem als Nachweis nutzt, begeht nach dem künftigen § 75 Nummer 4c FeV eine Ordnungswidrigkeit. Wer trotz Fahrverbots fährt, macht sich außerdem nach § 21 StVG strafbar. Ob sich ein Fahrverbot noch vermeiden lässt, erklärt der Ratgeber Fahrverbot abwenden.

Brauchen Sie die Karte weiterhin?

Im Inland nicht, sobald Sie den digitalen Führerschein nutzen. Im Ausland schon.

Wer den Führerschein digital nachweist, ist im Inland von der Pflicht befreit, die Karte mitzuführen. Der nationale digitale Führerschein gilt aber nicht im Ausland. Er erfüllt nach der Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses noch nicht alle Anforderungen der neuen EU-Führerscheinrichtlinie (EU) 2025/2205. Eine EU-weit anerkannte digitale Lösung erwartet der ADAC erst gegen 2030. Für Fahrten ins Ausland brauchen Sie also weiter die Karte.

Häufige Fragen

Ab wann gibt es den digitalen Führerschein?

Einen festen Termin gibt es noch nicht. Die Regeln treten an dem Tag in Kraft, den das Bundesministerium für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekannt gibt. Die Bundesregierung nennt als Ziel das Ende des Jahres 2026.

Gilt der digitale Führerschein im Urlaub?

Nein. Er berechtigt nur im Inland zum Nachweis. Für Fahrten ins Ausland brauchen Sie den Kartenführerschein.

Was passiert, wenn der Akku bei der Kontrolle leer ist?

Dann können Sie den Führerschein nicht digital nachweisen. Wer die Karte nicht dabeihat, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Es ist daher sinnvoll, auf einen geladenen Akku zu achten.

Quellen

  1. BGBl. 2026 I Nr. 142: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes recht.bund.de
  2. Bundesregierung: Bundestag beschließt digitalen Führerschein bundesregierung.de
  3. Deutscher Bundestag: Digitalisierung von Führerscheinen und Parkraumkontrolle (März 2026) bundestag.de
  4. BT-Drucksache 21/4979: Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses dserver.bundestag.de
  5. ADAC: Digitaler Fahrzeugschein gestartet, digitaler Führerschein folgt adac.de
  6. Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage (Nr. 168, 251) gesetze-im-internet.de

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Veröffentlicht am 01.09.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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