
Das Wichtigste in Kürze
- Plakettenpflicht für E-Kennzeichen
- entfällt seit 1. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 278)
- Umweltzone ohne nötige Plakette
- 100 Euro (BKatV Nr. 153)
- Unberechtigt auf E-Parkplatz geparkt
- 55 Euro (BKatV Nr. 55a)
- Elektromobilitätsgesetz heute
- befristet bis 31. Dezember 2026
- Geplant
- Vorrechte bis 31. Dezember 2035, Parken an Ladestationen unbefristet (Drucksache 21/7872)
Brauchen Elektroautos noch eine Umweltplakette?
Nein, wenn sie ein E-Kennzeichen oder eine entsprechende Kennzeichnung nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung tragen. Diese Fahrzeuge dürfen seit dem 1. Oktober 2026 ohne grüne Plakette in Umweltzonen fahren.
Grundlage ist die Zweite Verordnung zur Änderung der 35. BImSchV, der Verordnung zur Kennzeichnung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge. Der Bundesrat hat ihr am 25. September 2026 zugestimmt. Sie wurde am 30. September 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 278) und gilt laut ihrem Artikel 2 ab dem ersten Tag des folgenden Quartals.
Die Verordnung ergänzt die Liste der Ausnahmen von der Plakettenpflicht in Anhang 3 um eine neue Nummer 11: Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 FZV. Die Bundesregierung begründet das damit, dass sich die Berechtigung zur Einfahrt schon aus dem E-Kennzeichen ergibt. Eine doppelte Kennzeichnung sei überflüssig.
Für wen gilt die Plakettenpflicht weiter?
Für alle Fahrzeuge ohne E-Kennzeichen. Das betrifft auch Elektroautos und Plug-in-Hybride, deren Halter kein E-Kennzeichen beantragt haben.
Das E-Kennzeichen wird nur auf Antrag zugeteilt. Wer ein Elektroauto mit normalem Kennzeichen fährt, braucht in einer Umweltzone also weiterhin die grüne Plakette. Bei Plug-in-Hybriden kommt hinzu, dass sie ein E-Kennzeichen nur bekommen, wenn sie die Umweltkriterien des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.
Die Umweltzonen selbst und ihre Anforderungen ändern sich nicht. Wer ohne erforderliche Plakette in eine Umweltzone fährt, riskiert nach Nummer 153 des Bußgeldkatalogs 100 Euro. Welche Beträge für andere Verstöße gelten, zeigt unser Bußgeldkatalog.
Was gilt für Elektroautos aus dem Ausland?
Im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge werden in Deutschland über eine blaue Plakette gekennzeichnet. Auch diese ist eine Kennzeichnung nach § 11 FZV.
Nach § 11 Absatz 4 FZV in Verbindung mit Anlage 3 erhalten Fahrzeuge mit Zulassung im Ausland statt eines E-Kennzeichens eine blaue Plakette. Die Verordnung stellt in ihrer Begründung ausdrücklich auf diese Kennzeichnung ab. Ob ein ausländisches Elektro-Kennzeichen ohne blaue Plakette im Einzelfall anerkannt wird, hängt von den Vorgaben des § 11 FZV ab und sollte vor der Fahrt geklärt werden.
Was bedeutet das für Ihren Fall?
Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen einer Umweltzone oder wegen Parkens an einer Ladesäule erhalten, obwohl Ihr Fahrzeug ein E-Kennzeichen trägt oder die Beschilderung unklar war? Dann kann es sich lohnen, den Vorwurf prüfen zu lassen. Über die Blitzerkanzlei schaut sich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht Ihren Fall an, prüft Beschilderung, Datum und Kennzeichnung und sagt Ihnen, ob ein Einspruch Aussicht hat. Was ein Bescheid enthalten muss, lesen Sie vorab in unserem Ratgeber Bußgeldbescheid prüfen.
Was ändert sich am Elektromobilitätsgesetz?
Die Bundesregierung will das Gesetz über das Jahresende 2026 hinaus erhalten. Die meisten Vorrechte sollen bis Ende 2035 gelten, das Parken an Ladestationen dauerhaft.
Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) erlaubt Kommunen, Elektrofahrzeuge zu bevorzugen, etwa beim Parken oder bei Parkgebühren. Nach § 8 Absatz 2 EmoG tritt es mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Der Regierungsentwurf vom 7. September 2026 (Bundestagsdrucksache 21/7872) sieht unter anderem vor:
- Vorrechte beim Halten und Parken, bei Sonderfahrstreifen, Durchfahrtverboten und Parkgebühren bis 31. Dezember 2035
- Parkvorrechte an Ladestationen ohne Befristung und künftig nicht mehr zwingend an ein E-Kennzeichen gebunden
- neue Möglichkeit für Kommunen, Bewohnerparkausweise für Elektrofahrzeuge zu vergünstigen
- Vorrechte gelten auch, wenn ein Anhänger angekuppelt ist
- Ausweitung auf Elektro-Lkw, Elektrobusse und reine Elektrofahrzeuge der L-Klassen
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Der Entwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Beschlossen ist er noch nicht. Ob er vor dem 31. Dezember 2026 verkündet wird, ist offen.
Was ändert sich für Plug-in-Hybride?
Die Hürde für Vorrechte steigt. Statt 40 Kilometern elektrischer Reichweite sollen künftig 80 Kilometer nötig sein, alternativ höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer.
Heute genügt nach § 3 Absatz 2 EmoG ein CO2-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je Kilometer oder eine elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern. Der Entwurf verlangt für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit Plug-in-Hybrid eine innerörtliche elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung. Die Grenze von 50 Gramm bleibt als Alternative. Die Begründung verweist darauf, dass diese Kriterien denen der Dienstwagenbesteuerung entsprechen.
Wie sich die neue Regel auf bereits zugeteilte E-Kennzeichen auswirkt, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Hier bleibt das weitere Verfahren abzuwarten.
Was droht beim Parken an Ladesäulen?
Wer unberechtigt auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge parkt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 55 Euro.
Der Bußgeldkatalog sieht dafür unter Nummer 55a einen Regelsatz von 55 Euro vor. Laut Gesetzesbegründung sind an Ladestationen heute unterschiedliche Beschilderungen üblich. Ein Teil der Schilder erlaubt das Parken nur Fahrzeugen mit E-Kennzeichen, ein anderer Teil allen Elektrofahrzeugen beim Laden. Die Bundesregierung will das später in einer eigenen Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vereinheitlichen. Bis dahin gilt die Beschilderung vor Ort. Was ein Verwarnungsgeld vom Bußgeld unterscheidet, erklärt unser Ratgeber zum Verwarnungsgeld.
Häufige Fragen
Muss ich die grüne Plakette an meinem Elektroauto jetzt entfernen?
Die Verordnung schafft nur die Pflicht zur Plakette für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen ab. Eine Pflicht zum Entfernen enthält sie nicht.
Gilt die Befreiung auch für Elektroautos mit normalem Kennzeichen?
Nein. Maßgeblich ist die Kennzeichnung nach § 11 FZV, also das E-Kennzeichen oder bei ausländischen Fahrzeugen die blaue Plakette. Ohne diese Kennzeichnung bleibt die grüne Plakette in Umweltzonen Pflicht.
Fallen die Vorrechte für Elektroautos Ende 2026 weg?
Nach heutiger Rechtslage tritt das Elektromobilitätsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die Bundesregierung will es mit dem Entwurf 21/7872 verlängern. Ob der Bundestag ihn rechtzeitig beschließt, steht noch nicht fest.
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung, BGBl. 2026 I Nr. 278 recht.bund.de
- Bundesrat: Drucksache 414/26 (Verordnung der Bundesregierung) bundesrat.de
- Bundesrat: Erläuterung zu TOP 79 der 1068. Sitzung am 25. September 2026 bundesrat.de
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7872, Gesetzentwurf zur Änderung des Elektromobilitätsgesetzes dserver.bundestag.de
- Elektromobilitätsgesetz, § 3 Bevorrechtigungen gesetze-im-internet.de
- Elektromobilitätsgesetz, § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten gesetze-im-internet.de
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage (Nr. 55a und Nr. 153) gesetze-im-internet.de


