Gesetze & Reformen

Führerscheinkontrolle beim Firmenwagen: Gesetzentwurf regelt erstmals, wann Halter prüfen müssen

Die Bundesregierung will die Pflichten von Fahrzeughaltern bei der Führerscheinkontrolle erstmals ausdrücklich im Straßenverkehrsgesetz regeln. Halter sollen den Führerschein vor der ersten Überlassung einsehen und danach nur noch bei konkretem Anlass erneut prüfen. Der Entwurf liegt seit dem 7. Oktober 2026 dem Bundestag vor.

· 5 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 08.10.2026

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht · Zuletzt juristisch geprüft: Oktober 2026

Symbolbild, mit KI erstellt

Das Wichtigste in Kürze

Gesetzentwurf
Bürokratierückbau im Verkehrsbereich, Bundestagsdrucksache 21/8404 vom 7. Oktober 2026
Neue Vorschrift
§ 2e StVG: Halterpflichten bei Überlassung des Kraftfahrzeugs
Prüfung
vor der ersten Überlassung, danach nur bei Anlass
Strafrahmen heute
§ 21 StVG: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, fahrlässig bis zu sechs Monate
Inkrafttreten
geplant am Tag nach der Verkündung, noch nicht beschlossen

Was soll sich bei der Führerscheinkontrolle ändern?

Die Pflichten des Halters werden erstmals ausdrücklich ins Gesetz geschrieben. Wer sein Fahrzeug einer anderen Person überlässt, soll deren Führerschein vor der ersten Fahrt einsehen. Danach ist eine erneute Prüfung nur nötig, wenn es einen Grund für Zweifel gibt.

Der neue § 2e des Straßenverkehrsgesetzes steht im Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich. Die Bundesregierung hat ihn am 7. Oktober 2026 als Drucksache 21/8404 an den Bundestag geschickt. Nach dem Wortlaut muss sich der Halter vor der Anordnung oder Zulassung, dass eine andere Person das Fahrzeug führt, ordnungsgemäß vergewissern, dass diese Person fahren darf. Außerdem darf ihr Führerschein nicht nach § 94 der Strafprozessordnung verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt sein.

In der Regel genügt dafür nach dem Entwurf:

  • vor der erstmaligen Überlassung den Führerschein durch Einsichtnahme prüfen
  • vor jeder weiteren Überlassung erneut prüfen, aber nur, wenn der Halter Grund zu der Annahme hat oder haben muss, dass die Berechtigung fehlt oder der Führerschein amtlich verwahrt oder beschlagnahmt ist

Warum ist das für Halter wichtig?

Weil Halter sich strafbar machen können, wenn jemand ohne Fahrerlaubnis mit ihrem Fahrzeug fährt. Das gilt schon heute.

Nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand fährt, der keine Fahrerlaubnis hat oder gegen den ein Fahrverbot besteht. Fahrlässiges Handeln ist nach Absatz 2 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht. Dasselbe gilt, wenn der Führerschein nach § 94 StPO amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

Die Begründung des Entwurfs sagt ausdrücklich, wozu § 2e dient: Wer die neuen Pflichten beachtet, handelt nach Auffassung der Bundesregierung nicht sorgfaltswidrig und begeht damit keine fahrlässige Straftat nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 StVG. Ob Gerichte das im Einzelfall genauso sehen, bleibt abzuwarten.

Wie ist die Rechtslage bisher?

Eine ausdrückliche gesetzliche Prüfpflicht mit festem Rhythmus gibt es nicht. Die Pflichten ergeben sich bisher aus der Rechtsprechung.

Die Bundesregierung verweist in ihrer Begründung auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Danach muss ein Halter, der die Fahrerlaubnis des Fahrers kennt, sie nur bei begründetem Zweifel erneut prüfen. Genannt wird ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. September 2005. Trotzdem gebe es in Unternehmen erhebliche Unsicherheit. Unklar sei vor allem, ob diese Linie auch für große Fuhrparks gilt. In der Fachliteratur werden deshalb regelmäßige Kontrollen empfohlen.

Der Bundesrat hatte schon 2024 einen eigenen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Halterpflichten beschlossen. Die Bundesregierung greift das Anliegen nun auf. Sie rechnet für die Wirtschaft mit einer Entlastung von rund 18,3 Millionen Euro im Jahr. Wer einen Firmenwagen fährt, kennt die Kontrollen aus dem Alltag.

Was bedeutet das für Ihren Fall?

Wird Ihnen als Halter vorgeworfen, jemanden ohne gültige Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbot fahren gelassen zu haben, geht es um ein Strafverfahren und nicht mehr nur um ein Bußgeld. Ob Sie sorgfaltswidrig gehandelt haben, hängt stark vom Einzelfall ab, etwa davon, was Sie wussten und wann. Über die Blitzerkanzlei prüft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht den Vorwurf, beantragt Akteneinsicht und sagt Ihnen, wie Sie sich verhalten sollten. Wenn Sie selbst als Fahrer einen Bescheid mit Fahrverbot erhalten haben, lesen Sie vorab, wann sich ein Fahrverbot abwenden lässt.

Wann muss trotzdem erneut geprüft werden?

Immer dann, wenn der Halter einen Anlass hat oder haben müsste, an der Fahrberechtigung zu zweifeln. Die Begründung nennt dafür zwei typische Fälle.

  • Führerscheine aus Staaten außerhalb von EU und EWR: Sie berechtigen nach Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland nur sechs Monate zum Fahren, auf Antrag höchstens sechs Monate länger (§ 29 Absatz 1 FeV). Der Halter soll nach Ablauf der Frist prüfen, ob verlängert oder umgeschrieben wurde.
  • Bekannte Maßnahmen gegen den Fahrer: Ist im Betrieb bekannt, dass einem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ein Fahrverbot läuft oder der Führerschein beschlagnahmt ist, und erreicht diese Information den Halter, besteht in der Regel Anlass zur Prüfung.

Gerade beim Fahrverbot nach einem Bußgeldbescheid ist das wichtig. Wer trotz laufenden Fahrverbots fährt, macht sich nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG strafbar. Der Halter, der das wissentlich zulässt, nach Nummer 2.

Gilt die neue Pflicht auch für E-Scooter?

Nein, nach dem Regierungsentwurf nicht. Der Bundesrat wollte das ändern, die Bundesregierung lehnt es ab.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 vorgeschlagen, auch Halter fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu verpflichten. Vor allem Verleiher von E-Scootern sollten vor der ersten Überlassung prüfen, ob der Nutzer das Mindestalter von 14 Jahren erreicht hat. Für Verstöße schlug er ab 1. März 2027 ein Bußgeld von 70 Euro vor. Begründet wird das mit einer wachsenden Zahl von Kindern unter 14 Jahren auf E-Scootern und rund 300.000 Leihfahrzeugen.

Die Bundesregierung hält das in ihrer Gegenäußerung für neue Bürokratie und rechtlich problematisch. Sie verweist unter anderem darauf, dass eine Ausweispflicht erst ab 16 Jahren besteht. Ob der Bundestag den Vorschlag dennoch aufnimmt, ist offen. Was sich für E-Scooter sonst ändert, lesen Sie in unserem Beitrag zu E-Scooter-Regeln ab 2027.

Ab wann gilt die neue Regel?

Noch nicht. Der Entwurf muss erst vom Bundestag beschlossen werden und braucht die Zustimmung des Bundesrates.

Laut Artikel 18 des Entwurfs soll die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wann der Bundestag den Entwurf berät und beschließt, ist offen. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Häufige Fragen

Muss ich den Führerschein meines Mitarbeiters nach der neuen Regel nie wieder kontrollieren?

Nach dem Entwurf genügt eine Prüfung vor der ersten Überlassung. Eine erneute Prüfung ist nötig, wenn Sie Anlass zu Zweifeln haben oder haben müssten, etwa bei befristet gültigen Führerscheinen aus Drittstaaten oder wenn Sie von einem Fahrverbot erfahren. Beschlossen ist die Regel noch nicht.

Gilt die Pflicht auch, wenn ich mein privates Auto an Freunde verleihe?

Ja. § 2e StVG soll für jeden Halter eines Kraftfahrzeugs gelten, nicht nur für Unternehmen. Auch heute schon kann sich ein Halter nach § 21 StVG strafbar machen, wenn er sein Auto jemandem ohne Fahrerlaubnis überlässt.

Was droht, wenn jemand mit meinem Auto trotz Fahrverbot fährt?

Lassen Sie das wissentlich zu, droht nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 StVG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit sind es bis zu sechs Monate oder bis zu 180 Tagessätze.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8404, Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich (mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung) dserver.bundestag.de
  2. Deutscher Bundestag, hib: Regierung plant Bürokratierückbau im Verkehrsbereich bundestag.de
  3. BMV: Bundeskabinett beschließt Entlastungspaket (15. Juli 2026) bmv.de
  4. Straßenverkehrsgesetz, § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis gesetze-im-internet.de
  5. Fahrerlaubnis-Verordnung, § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse gesetze-im-internet.de

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Veröffentlicht am 08.10.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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