Gesetze & Reformen

E-Scooter: Blinkerpflicht, neue Verkehrsregeln und Bußgelder ab 2027

Die Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung kommt in zwei Stufen. Neue E-Scooter brauchen Blinker, ab dem 1. März 2027 gelten für E-Scooter weitgehend die Regeln des Radverkehrs. Außerdem hat der Bundesrat am 25. September 2026 eine Halterhaftung für E-Scooter gebilligt.

· 4 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 26.09.2026

Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Verordnung
vom 30. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 32
Technische Vorgaben, u. a. Blinker
seit 1. April 2026, Übergangsregeln bis Ende 2026
Verkehrsregeln und Bußgelder
ab 1. März 2027
Mindestalter
14 Jahre (§ 3 eKFV)
Promillegrenze
0,5 Promille wie bei anderen Kraftfahrzeugen

Was ändert sich für E-Scooter?

Zweierlei: die Technik neuer Fahrzeuge und die Verkehrsregeln.

Grundlage ist die Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32). Die technischen Vorgaben gelten seit dem 1. April 2026. Die neuen Verhaltensregeln in der Straßenverkehrs-Ordnung und die angepassten Bußgelder treten am 1. März 2027 in Kraft.

Müssen E-Scooter jetzt Blinker haben?

Neue Modelle ja, Ihr vorhandener E-Scooter nicht.

§ 5 Absatz 4 eKFV schreibt seit dem 1. April 2026 Fahrtrichtungsanzeiger nach vorne und hinten vor. Bisher waren Blinker nur erlaubt. Das Fahrzeug muss zudem optisch und akustisch anzeigen, dass der Blinker eingeschaltet ist. Neu sind unter anderem auch eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit Fabrikschild und voneinander unabhängige Bremsen für Vorder- und Hinterrad.

Für den Übergang gilt nach § 15 eKFV:

  • E-Scooter, die bis zum 31. März 2026 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben nach den alten Bauvorschriften zulässig.
  • Für Modelle mit einer Genehmigung von vor dem 1. April 2026, die vor dem 1. Januar 2027 erstmals in den Verkehr gebracht werden, gelten die alten Vorgaben unter anderem zu Blinkern noch bis zum 31. Dezember 2026.

Nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums können gekaufte E-Scooter mit Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis ohne Änderung weiter genutzt werden.

Was bedeutet das für Ihren Fall?

Auch mit dem E-Scooter kann ein Verstoß Punkte, ein Fahrverbot oder bei Alkohol ein Strafverfahren nach sich ziehen. Ein Fahrverbot gilt dann auch für das Auto. In der Übergangszeit bis März 2027 kann zudem fraglich sein, welche Regel und welcher Bußgeldsatz zur Tatzeit galten. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den Sie über die Blitzerkanzlei beauftragen, prüft den Bescheid und die Rechtslage zum Tatzeitpunkt und berät Sie, ob ein Einspruch sinnvoll sein kann.

Welche Verkehrsregeln gelten ab dem 1. März 2027?

Für E-Scooter gelten dann weitgehend die Regeln für Fahrräder. Die bisherigen Sonderregeln in den §§ 9 bis 13 eKFV entfallen. Wichtige Punkte:

  • Verkehrszeichen mit dem Fahrradsymbol gelten auch für E-Scooter. Ist ein Gehweg für den Radverkehr freigegeben, dürfen dort auch E-Scooter fahren.
  • Der Grünpfeil nur für den Radverkehr gilt auch für E-Scooter.
  • Nebeneinanderfahren ist erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Bisher mussten E-Scooter stets hintereinander fahren.
  • Parken auf Gehwegen ist erlaubt, wenn andere nicht gefährdet oder behindert werden.
  • Die Mitnahme weiterer Personen ist ausdrücklich verboten, Anhänger sind nicht gestattet.

Unverändert bleiben das Mindestalter von 14 Jahren und die Pflicht zum Versicherungskennzeichen. Einen Führerschein brauchen Sie für den E-Scooter nicht.

Welche Bußgelder gelten für E-Scooter?

Bis Ende Februar 2027 gelten die bisherigen Sätze, danach teils höhere und teils niedrigere. Heute gilt nach dem Bußgeldkatalog zum Beispiel:

  • Nicht zulässige Verkehrsfläche befahren, etwa den Gehweg: 15 Euro, mit Behinderung 20 Euro
  • Nebeneinander gefahren: 15 Euro
  • Handy während der Fahrt: 100 Euro und 1 Punkt wie bei anderen Kraftfahrzeugen
  • Fahrt mit 0,5 Promille oder mehr: 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot

Ab dem 1. März 2027 gilt nach der Änderungsverordnung unter anderem:

  • Gehweg, Verkehrsinsel oder Grünanlage vorschriftswidrig benutzt: 25 Euro, mit Behinderung 30 Euro, mit Gefährdung 35 Euro, mit Sachbeschädigung 40 Euro
  • Radweg nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren: 25 Euro
  • Verstoß gegen die Vorschriften zur Mitnahme von Personen: 25 Euro statt bisher 5 Euro
  • Handy während der Fahrt: 55 Euro wie beim Radfahren

Die Promillegrenze ändert sich nicht, weil E-Scooter Kraftfahrzeuge bleiben. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt das Alkoholverbot des § 24c StVG. Mehr zu Handyverstößen lesen Sie unter Bußgeldkatalog Handyverstoß.

Was ändert sich bei der Haftung nach Unfällen?

Künftig haftet auch der Halter eines E-Scooters unabhängig von einem Verschulden, zum Beispiel ein Verleihunternehmen.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr am 25. September 2026 gebilligt. Bisher ist die Halterhaftung für Fahrzeuge ausgeschlossen, die nicht schneller als 20 km/h fahren können. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese Ausnahme. Das Gesetz tritt am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung folgt.

Häufige Fragen

Muss ich meinen E-Scooter mit Blinkern nachrüsten?

Nein. Nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums können E-Scooter mit gültiger Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis ohne Änderung weiter genutzt werden.

Darf ich ab März 2027 mit dem E-Scooter auf dem Gehweg fahren?

Nur wenn der Gehweg für den Radverkehr freigegeben ist. Sonst bleibt es verboten und kostet ab dem 1. März 2027 in der Regel 25 Euro.

Welche Promillegrenze gilt auf dem E-Scooter?

Es gilt die 0,5-Promille-Grenze für Kraftfahrzeuge. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot.

Quellen

  1. BGBl. 2026 I Nr. 32: Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung recht.bund.de
  2. BMV: FAQ zur Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung bmv.de
  3. § 5 eKFV, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
  4. § 15 eKFV, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
  5. Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage gesetze-im-internet.de
  6. Anlage 13 FeV (Punktebewertung) gesetze-im-internet.de
  7. Bundesrat: 1068. Sitzung am 25. September 2026 (BundesratKOMPAKT) bundesrat.de

Weitere Beiträge

Alle Beiträge im Magazin

Veröffentlicht am 25.09.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bescheid erhalten?4,9/5 · kostenlos Einspruch prüfen