
Das Wichtigste in Kürze
- Richtlinie
- (EU) 2025/2206 vom 22. Oktober 2025
- In Kraft
- 25. November 2025
- Umsetzung ins nationale Recht
- bis 26. November 2028
- Anwendung
- ab 26. November 2029
- Mindestdauer
- 3 Monate Fahrberechtigungsverlust
Gilt ein Fahrverbot aus dem EU-Ausland heute auch in Deutschland?
In der Regel nicht. Ein ausländisches Fahrverbot gilt derzeit grundsätzlich nur in dem Staat, der es verhängt hat.
Die EU beschreibt das Problem in der Richtlinie selbst: Maßnahmen eines anderen Staates wirken nur in dessen Hoheitsgebiet. Solange der Staat, der den Führerschein ausgestellt hat, nicht tätig wird, wird der Führerschein in den übrigen Mitgliedstaaten weiter anerkannt.
Anders ist es bei Geldbußen. Rechtskräftige Geldsanktionen aus anderen EU-Staaten kann das Bundesamt für Justiz in Deutschland vollstrecken, wenn noch mindestens 70 Euro offen sind. Mehr dazu im Ratgeber Im Ausland geblitzt.
Was regelt die Richtlinie (EU) 2025/2206?
Sie sorgt dafür, dass bestimmte Fahrverbote und Führerscheinentzüge künftig auch im Heimatstaat umgesetzt werden.
Die Richtlinie ergänzt die neue EU-Führerscheinrichtlinie (EU) 2025/2205. Der Staat, in dem die Tat begangen wurde, teilt seine Entscheidung dem Staat mit, der den Führerschein ausgestellt hat. Dieser setzt sie um, indem er die Fahrerlaubnis entzieht, aussetzt oder einschränkt. Die Mitteilung läuft elektronisch mit einer Standardbescheinigung über das EU-Führerscheinnetz. Die betroffene Person soll möglichst spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung informiert werden.
Was bedeutet das für Ihren Fall?
Ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug im Ausland wirft schon heute Fragen auf: Wo gilt es, wird eine Geldbuße in Deutschland vollstreckt und welche Fristen laufen? Ab 2029 kommt die Umsetzung im Heimatstaat hinzu, mit eigenen Ausnahmegründen und Rechtsbehelfen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den Sie über die Blitzerkanzlei beauftragen, kann den ausländischen Bescheid und die Folgen in Deutschland einordnen und Sie zu Ihren Möglichkeiten beraten.
Welche Verstöße sind erfasst?
Nur schwere Delikte, die die Verkehrssicherheit gefährden:
- Fahren unter Alkoholeinfluss
- Fahren unter Drogeneinfluss
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Verkehrsverstöße mit einem Kraftfahrzeug, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen Menschen zur Folge haben
Zusätzlich müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Entscheidung ist im Tatstaat nicht mehr anfechtbar.
- Sie gilt für mindestens drei Monate.
- Bei der Mitteilung ist noch mehr als ein Monat zu vollstrecken.
- Die betroffene Person wurde als Fahrer identifiziert. Eine bloße Halterhaftung genügt nicht.
Kürzere Fahrverbote bleiben damit außen vor. Nationale Punktesysteme wie die Punkte in Flensburg erfasst die Richtlinie ausdrücklich nicht.
Kann der Heimatstaat die Umsetzung ablehnen?
Ja, in bestimmten Fällen. Die Richtlinie unterscheidet zwingende und freiwillige Ausnahmen.
Zwingend unterbleibt die Umsetzung zum Beispiel, wenn die Bescheinigung unvollständig oder offensichtlich falsch ist und nicht berichtigt wird. Das gilt auch, wenn das Fahrverbot im Tatstaat bereits abgelaufen wäre. Freiwillig kann der Heimatstaat die Umsetzung unter anderem ablehnen:
- wenn die Tat nach eigenem Recht nicht zu einem Fahrberechtigungsverlust führen würde
- wenn es allein um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von weniger als 50 km/h geht
- wenn die Entscheidung nach eigenem Recht verjährt ist
- wenn berechtigte Gründe für eine Verletzung von Grundrechten sprechen
Welche freiwilligen Gründe Deutschland nutzt, entscheidet der Gesetzgeber bei der Umsetzung. Ein deutsches Umsetzungsgesetz ist uns bis Ende September 2026 nicht bekannt. Gegen die Umsetzung im Heimatstaat muss es einen Rechtsbehelf geben. Die Entscheidung des Tatstaats selbst kann aber nur dort angefochten werden.
Ab wann gilt das neue Verfahren?
Ab dem 26. November 2029.
Die Richtlinie ist am 25. November 2025 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Vorschriften bis zum 26. November 2028 erlassen und ab dem 26. November 2029 anwenden. Bis dahin bleibt es beim heutigen Stand.
Das Verfahren wirkt in beide Richtungen. Es erfasst auch Entscheidungen deutscher Stellen gegen Fahrer mit ausländischem Führerschein. Ein Fahrverbot nach § 25 StVG dauert höchstens drei Monate und erreicht die Mindestdauer damit nur im Höchstmaß.
Häufige Fragen
Wird ein Fahrverbot aus Italien künftig auch in Deutschland gelten?
Nach heutiger Rechtslage in der Regel nicht. Ab dem 26. November 2029 kann bei schweren Verstößen und einer Dauer von mindestens drei Monaten eine Umsetzung in Deutschland folgen.
Gibt es für Verstöße im Ausland Punkte in Flensburg?
Die Richtlinie ändert daran nichts. Nationale Punktesysteme sind von ihr ausdrücklich ausgenommen.
Welche Tempoverstöße sind erfasst?
Geschwindigkeitsüberschreitungen allgemein, wenn der Tatstaat deshalb einen Fahrberechtigungsverlust von mindestens drei Monaten verhängt. Der Heimatstaat darf die Umsetzung ablehnen, wenn die Überschreitung unter 50 km/h lag.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2025/2206, Amtsblatt der EU vom 5.11.2025 eur-lex.europa.eu
- Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein eur-lex.europa.eu
- ADAC: EU-Fahrverbote gelten künftig europaweit adac.de
- Bundesamt für Justiz: Geldbußen und Geldstrafen EU bundesjustizamt.de
- § 25 StVG, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de


