
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht
- Oberlandesgericht Koblenz
- Datum
- Beschluss vom 10.10.2025
- Aktenzeichen
- 2 ORbs 31 SsRs 158/23
- Vorinstanz
- AG Trier, Urteil vom 02.03.2023 (Geldbuße 140 Euro)
- Ergebnis
- Freispruch wegen Beweisverwertungsverbots
Was hat das OLG Koblenz entschieden?
Aufnahmen der Monocam aus dem Pilotbetrieb dürfen nicht als Beweis für einen Handyverstoß verwertet werden. Das Oberlandesgericht Koblenz hat deshalb mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 (2 ORbs 31 SsRs 158/23) einen Autofahrer freigesprochen.
Der Fahrer war am 15. August 2022 auf der A 602 in Richtung Trier unterwegs. Die Monocam erfasste ihn mit einem Mobiltelefon in der rechten Hand. Das Amtsgericht Trier sah zwar Fehler bei der Beweiserhebung, verurteilte ihn aber am 2. März 2023 zu 140 Euro. Das OLG hob dieses Urteil auf. Die Verteidigung hatte der Verwertung in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen.
Wie funktioniert die Monocam?
Eine Kamera erfasst einen Ausschnitt der Fahrbahn und überträgt die Bilder in Echtzeit auf einen Laptop. Eine Software mit künstlicher Intelligenz wertet aus, ob der Fahrer ein Gerät in der Hand hält. Verdachtsfälle werden gespeichert und anschließend von Menschen geprüft.
Erfasst werden dabei zunächst alle vorbeifahrenden Fahrzeuge, also auch die vielen Fahrer, die nichts falsch machen. Genau das war für das Gericht entscheidend.
Was bedeutet das für Ihren Fall?
Ob eine Aufnahme verwertet werden darf, hängt von der eingesetzten Technik, dem Zeitpunkt und der Rechtsgrundlage im jeweiligen Land ab. Zudem muss einer Verwertung nach der Rechtsprechung meist rechtzeitig in der Hauptverhandlung widersprochen werden. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den Sie über die Blitzerkanzlei erreichen, kann das nach Akteneinsicht prüfen und Sie beraten. Beachten Sie die kurze Einspruchsfrist von zwei Wochen.
Warum fehlte eine Rechtsgrundlage?
Weil keine Vorschrift eine anlasslose Erfassung aller Fahrer erlaubte. Das Gericht sah in der Aufnahme, Zwischenspeicherung und KI-Auswertung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein solcher Eingriff braucht ein Gesetz, das Anlass, Zweck und Grenzen klar regelt.
- Die Befugnisse der Strafprozessordnung setzen einen Anfangsverdacht voraus. Nach den Worten des Senats entsteht der Verdacht hier aber nicht vor, sondern erst durch die Maßnahme.
- Die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, die das Amtsgericht geprüft hatte, verlangen eine konkrete Gefahr. Die allgemeine Gefährlichkeit des Straßenverkehrs genügt dafür nicht.
- Dass es sich um einen Pilotbetrieb handelte, der Datenschutzbeauftragte eingebunden war und Warnschilder aufgestellt waren, ändert daran nichts.
Warum folgt daraus ein Beweisverwertungsverbot?
Nicht jeder Fehler bei der Beweiserhebung macht einen Beweis unverwertbar. Das OLG hat hier aber abgewogen und ein Verwertungsverbot bejaht.
Entscheidend war für den Senat: Es ging um einen planmäßigen, systematischen Grundrechtseingriff in Massenverfahren. Der Gesetzgeber hätte vor Beginn eine Rechtsgrundlage schaffen können. Technische Tests hätten auch auf einem Testgelände oder einem gesperrten Autobahnabschnitt stattfinden können. Würde man die Aufnahmen trotzdem verwerten, würde das nach Ansicht des Gerichts weitere rechtswidrige Datenerhebungen begünstigen.
Gilt das auch für heutige Monocam-Kontrollen?
Nicht automatisch. Das OLG hat nur über die Rechtslage zum Tatzeitpunkt im August 2022 entschieden.
Rheinland-Pfalz hat inzwischen eine eigene Regelung geschaffen. Nach Berichten von heise online gilt seit dem 1. März 2025 § 30 Abs. 8 POG, der den offenen Einsatz von Bildtechnik zur Verhütung von Handyverstößen erlaubt. Seit April 2025 setzt die Polizei dort wieder eine Monocam ein. Ob diese Landesregelung auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten trägt, hat das OLG nicht entschieden. In der Fachliteratur wird das bezweifelt, weil die Länder nach dieser Ansicht keine Regeln zur Verfolgungsvorsorge erlassen dürfen.
Der 64. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat im Januar 2026 empfohlen, für Handy-Blitzer eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Umgesetzt ist das bislang nicht. Unabhängig davon bleibt der Handyverstoß selbst verboten; die Regelsätze finden Sie im Bußgeldkatalog zum Handyverstoß.
Häufige Fragen
Sind alle Bußgelder aus der Monocam jetzt unwirksam?
Nein. Der Beschluss betrifft den Pilotbetrieb ohne gesetzliche Grundlage. Für Kontrollen nach Inkrafttreten der rheinland-pfälzischen Regelung im März 2025 hat das OLG nicht entschieden. Bereits rechtskräftige Bescheide werden durch den Beschluss nicht automatisch aufgehoben.
Wurde der Fahrer freigesprochen, weil er kein Handy benutzt hat?
Nein. Das Amtsgericht hatte die Nutzung festgestellt. Der Freispruch beruht allein darauf, dass das Foto als einziges Beweismittel nicht verwertet werden durfte.
Werden Handy-Blitzer auch in anderen Bundesländern eingesetzt?
Der Beschluss betrifft Rheinland-Pfalz. Der Verkehrsgerichtstag 2026 hat gerade deshalb eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage gefordert, um unterschiedliche Landesgesetze zu vermeiden.
Quellen
- OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2025, 2 ORbs 31 SsRs 158/23 (Volltext bei Burhoff online) burhoff.de
- Burhoff online Blog: Verkehrsüberwachung durch Monocam-System, Beweisverwertungsverbot blog.burhoff.de
- Verfassungsblog: Handyblitzer powered by KI, zur MonoCam-Entscheidung des OLG Koblenz (01.07.2026) verfassungsblog.de
- heise online: Rheinland-Pfalz plant flächendeckenden Einsatz von Handy-Blitzern (29.09.2025) heise.de
- 64. Deutscher Verkehrsgerichtstag, Empfehlung Arbeitskreis III deutscher-verkehrsgerichtstag.de


