
Das Wichtigste in Kürze
- Neue Frist
- 6 Monate ab der Tat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG)
- Alte Frist
- 3 Monate bis zum Bußgeldbescheid, danach 6 Monate
- In Kraft seit
- 1. Juli 2026
- Rechtsgrundlage
- Fünftes Gesetz zur Änderung des StVG vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 142
- Betroffen
- Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, etwa Tempo, Rotlicht, Abstand, Handy
Was hat sich bei der Verjährung von Verkehrsverstößen geändert?
Die Frist ist länger geworden. Seit dem 1. Juli 2026 verjährt die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1 StVG erst sechs Monate nach der Tat. Bis zum 30. Juni 2026 waren es zunächst nur drei Monate.
Die alte Regel hatte zwei Stufen. Solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war, lief eine Frist von drei Monaten. Erst danach galt eine Frist von sechs Monaten. Die erste Stufe ist ersatzlos entfallen. Der neue § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG lautet: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.“
Die Änderung stammt aus dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142). Der Verkehrsausschuss des Bundestages hat sie erst während der Beratungen in den Entwurf aufgenommen. Als Grund nennt er den gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 26. März 2026, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu.
Für welche Verstöße gilt die neue Frist?
Die sechs Monate gelten für alle Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG. Dazu gehören die typischen Verstöße aus dem Bußgeldkatalog:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Rotlichtverstöße
- Abstandsverstöße
- Handy am Steuer
- Parkverstöße und andere Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung
Nicht betroffen sind Fahrten unter Alkohol oder Drogen nach § 24a StVG und Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG. Für sie galten schon bisher die allgemeinen Fristen des § 31 OWiG, die sich nach der Höhe der möglichen Geldbuße richten. Straftaten wie die Unfallflucht folgen ohnehin eigenen Verjährungsregeln.
Was bedeutet das für Ihren Fall?
Ob ein Verfahren verjährt ist, hängt vom Tatdatum, von Zustellungen und von jeder einzelnen Unterbrechungshandlung ab. Gerade bei Taten aus dem Frühjahr 2026 kommt es zusätzlich auf die Übergangslage an. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den Sie über die Blitzerkanzlei beauftragen, kann Akteneinsicht nehmen und die Fristen anhand der Originalunterlagen prüfen. So erfahren Sie, ob die Verjährung in Ihrem Fall eine Rolle spielt. Ein bestimmtes Ergebnis kann vorab niemand zusagen.
Kann die Verjährung weiterhin unterbrochen werden?
Ja. Die Regeln zur Unterbrechung in § 33 OWiG sind unverändert. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu, und zwar jetzt ebenfalls mit sechs Monaten.
Typische Unterbrechungen sind zum Beispiel:
- die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, häufig durch den Anhörungsbogen
- der Erlass des Bußgeldbescheids, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird
- der Eingang der Akten beim Amtsgericht nach einem Einspruch
Eine Obergrenze bleibt bestehen. Spätestens zwei Jahre nach der Tat ist die Verfolgung verjährt, auch wenn die Frist immer wieder unterbrochen wurde (§ 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG). Eine Unterbrechung wirkt außerdem nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht. Ein Schreiben an den Halter unterbricht die Verjährung also nicht gegenüber einem anderen Fahrer.
Was gilt für Taten vor dem 1. Juli 2026?
Das hängt davon ab, ob die alte Frist am 1. Juli 2026 schon abgelaufen war. Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift enthält das Gesetz nicht.
- War die Tat am 1. Juli 2026 nach altem Recht bereits verjährt, bleibt es dabei. Eine eingetretene Verjährung lebt nicht wieder auf.
- Lief die Dreimonatsfrist am 1. Juli 2026 noch, verlängert sie sich nach überwiegender Auffassung auf sechs Monate. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Ohne Unterbrechung betrifft die Verlängerung damit vor allem Taten ab Anfang April 2026. Wurde die Frist vorher unterbrochen, etwa durch einen Anhörungsbogen, kann auch eine ältere Tat erfasst sein. Entscheidend ist immer, ob am 1. Juli 2026 noch eine Frist lief. Das lässt sich nur anhand der Akte sicher beurteilen.
Was bedeutet die Änderung für Betroffene?
Die Behörden haben mehr Zeit. Verfahren, die früher an der kurzen Frist gescheitert wären, etwa weil der Fahrer erst spät ermittelt wurde, können heute noch geahndet werden. Auf eine schnelle Verjährung zu hoffen, ist deshalb deutlich unsicherer geworden.
Die Verjährung bleibt aber ein wichtiger Prüfpunkt. Fehler bei Zustellung, Datum oder Adressat einer Unterbrechungshandlung können auch nach neuem Recht zur Verjährung führen. Hintergründe finden Sie im Ratgeber Verjährung im Bußgeldverfahren.
Häufige Fragen
Verjährt ein Blitzerverstoß jetzt erst nach sechs Monaten?
Ja, wenn er nach § 24 Absatz 1 StVG geahndet wird und nach dem 30. Juni 2026 begangen wurde oder die alte Frist am 1. Juli 2026 noch lief. Unterbrechungen können das Verfahren verlängern, höchstens bis zwei Jahre nach der Tat.
Beginnt nach dem Bußgeldbescheid eine neue Frist?
Ja. Der Erlass des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Danach läuft erneut eine Frist von sechs Monaten. Insoweit hat sich nichts geändert.
Sind Alkoholverstöße auch betroffen?
Nein. Für Verstöße nach § 24a StVG gelten die allgemeinen Fristen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie waren schon vor der Reform länger als drei Monate.
Quellen
- § 26 StVG (aktuelle Fassung), gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
- BGBl. 2026 I Nr. 142: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes recht.bund.de
- BT-Drucksache 21/4979: Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses dserver.bundestag.de
- BR-Drucksache 212/26: Gesetzesbeschluss des Bundestages bundesrat.de
- § 31 OWiG, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
- § 33 OWiG, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
- Burhoff online Blog: Verlängerung der Verjährungsfristen (Juli 2026) blog.burhoff.de


