Politik

64. Verkehrsgerichtstag 2026: Was empfohlen wurde und was daraus geworden ist

Im Januar 2026 hat der 64. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar Empfehlungen an den Gesetzgeber beschlossen. Einige davon betreffen Bußgelder und Punkte unmittelbar. Wir zeigen, was empfohlen wurde und was bis Ende September 2026 tatsächlich gilt.

· 3 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 26.09.2026

Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Termin
28. bis 30. Januar 2026, Goslar
Radfahren unter Alkohol
Empfohlen: Bußgeld ab 1,1 Promille, 250 Euro, 1 Punkt
Handy am Steuer
Empfohlen: 250 Euro und 2 Punkte statt 100 Euro und 1 Punkt
Stand September 2026
Beide Empfehlungen nicht umgesetzt

Was ist der Verkehrsgerichtstag und wie verbindlich sind seine Empfehlungen?

Der Verkehrsgerichtstag ist ein jährlicher Fachkongress von Juristen, Behörden, Verbänden und Wissenschaft. Seine Empfehlungen sind nicht verbindlich. Sie richten sich an Gesetzgeber und Verwaltung und werden dort häufig aufgegriffen, aber nicht immer.

Der 64. Verkehrsgerichtstag fand vom 28. bis 30. Januar 2026 in Goslar statt. In acht Arbeitskreisen ging es unter anderem um Alkohol auf dem Fahrrad, Ablenkung durch das Handy und die Vollstreckung von Verkehrsbußgeldern in der EU.

Was wurde für Radfahrer unter Alkohol empfohlen?

Der Arbeitskreis II empfiehlt einen neuen Bußgeldtatbestand für Radfahrer und Pedelec-Fahrer ab 1,1 Promille Blutalkohol oder 0,55 mg/l Atemalkohol. Im Einzelnen:

  • Beim ersten Verstoß eine Regelgeldbuße von 250 Euro und ein Punkt.
  • Bei wiederholten Verstößen soll es ohne Ausnahme bei der Anordnung einer MPU nach geltendem Recht bleiben.
  • Die Forschung soll prüfen, ob für schwere Pedelecs wie Lastenräder strengere Grenzwerte nötig sind.
  • Die strengeren Grenzwerte für E-Scooter sollen unverändert bleiben.

Heute gilt für Radfahrer keine eigene Bußgeldgrenze. Ab 1,6 Promille gehen die Gerichte von absoluter Fahruntüchtigkeit aus; das ist eine Straftat. Schon ab 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit drohen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Nach § 13 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an, wenn ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Das gilt auch für das Fahrrad.

Was bedeutet das für Ihren Fall?

Für laufende Verfahren zählt allein das geltende Recht, nicht die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags. Besonders bei der Verjährung kann die Rechtsänderung zum 1. Juli 2026 im Einzelfall Fragen aufwerfen, etwa bei Verstößen aus der Zeit davor. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den Sie über die Blitzerkanzlei erreichen, prüft, welche Frist in Ihrem Fall gilt und ob sie eingehalten wurde.

Hat der Gesetzgeber die Promillegrenze für Radfahrer schon geändert?

Nein. Der Bundestag hat das Thema aufgegriffen, aber noch keine Grenze eingeführt. Der Verkehrsausschuss hat am 25. März 2026 zum Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eine Entschließung empfohlen (Drucksache 21/4979).

Danach soll die Bundesregierung eine wissenschaftliche Entscheidungsgrundlage vorlegen. Geprüft werden sollen insbesondere eine Herabsetzung der Promillegrenze und ein Bußgeldtatbestand mit geeigneter Sanktionshöhe. Dabei soll zwischen Fahrrad und Pedelec unterschieden werden. Das Gesetz selbst wurde am 18. Mai 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 142). Eine Promilleregel für Radfahrer enthält es nicht.

Was wurde zum Handy am Steuer empfohlen?

Der Arbeitskreis III fordert deutlich höhere Sanktionen und mehr Kontrollen:

  • Zwei Punkte statt einem für Kraftfahrer, ein Punkt statt keinem für Radfahrer.
  • Bußgeld für Kraftfahrer 250 Euro, bei Gefährdung 500 Euro, bei Sachbeschädigung 750 Euro.
  • Mehr Kontrollen, auch mit automatisierten Systemen wie Handy-Blitzern, und dafür eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage.
  • Eine Präzisierung der „kurzen Blickzuwendung“ in § 23 StVO.

Geltendes Recht ist das nicht. Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog kostet die verbotene Nutzung am Steuer weiterhin 100 Euro und einen Punkt, mit Gefährdung 150 Euro und mit Sachbeschädigung 200 Euro, jeweils mit zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot. Radfahrer zahlen 55 Euro. Details im Bußgeldkatalog zum Handyverstoß.

Was empfiehlt der Verkehrsgerichtstag zu Bußgeldern aus dem EU-Ausland?

Der Arbeitskreis I fordert eine praxisgerechte Umsetzung der geänderten EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsverstößen ((EU) 2024/3237). Zuständig für die Vollstreckung soll weiterhin zentral das Bundesamt für Justiz sein. Bei Forderungen aus dem Ausland soll effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein. Mehr zum Thema lesen Sie unter Im Ausland geblitzt.

Mehrheitlich sprach sich der Arbeitskreis zudem für längere Verfolgungsverjährungsfristen aus. Hier hat sich tatsächlich etwas geändert: Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG seit dem 1. Juli 2026 einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Bisher galten bis zum Erlass des Bußgeldbescheids drei Monate. Was das bedeutet, erklärt unser Ratgeber zur Verjährung.

Häufige Fragen

Gilt für Radfahrer jetzt eine Grenze von 1,1 Promille?

Nein. Das ist bisher nur eine Empfehlung. Maßgeblich sind weiterhin 1,6 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit und die Strafbarkeit ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen.

Kostet das Handy am Steuer jetzt 250 Euro?

Nein. Der Bußgeldkatalog sieht im Regelfall weiterhin 100 Euro und einen Punkt vor. Die höheren Beträge sind bislang nur eine Forderung des Verkehrsgerichtstags.

Wie verbindlich sind die Empfehlungen?

Gar nicht. Sie richten sich an Politik und Verwaltung. Ob und wann sie umgesetzt werden, entscheiden Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung.

Quellen

  1. 64. Deutscher Verkehrsgerichtstag: Aktuelle Empfehlungen (Übersicht) deutscher-verkehrsgerichtstag.de
  2. Empfehlung Arbeitskreis I (PDF) deutscher-verkehrsgerichtstag.de
  3. Empfehlung Arbeitskreis II (PDF) deutscher-verkehrsgerichtstag.de
  4. Empfehlung Arbeitskreis III (PDF) deutscher-verkehrsgerichtstag.de
  5. BT-Drucksache 21/4979, Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (25.03.2026) dserver.bundestag.de
  6. BGBl. 2026 I Nr. 142: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes recht.bund.de
  7. § 26 StVG (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
  8. § 13 FeV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
  9. Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
  10. ADFC: Radfahren und Alkohol adfc.de

Weitere Beiträge

Alle Beiträge im Magazin

Veröffentlicht am 15.09.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bescheid erhalten?4,9/5 · kostenlos Einspruch prüfen