Steckbrief: VKS 3.0 / 3.2
- Messprinzip
- Video-Abstandsmessung
- Hersteller
- Vidit
- Messgrößen
- Abstand und Geschwindigkeit
- Einsatz
- von Brücken über der Autobahn
- Auswertung
- am Bildschirm anhand vermessener Punkte auf der Fahrbahn
- Beweismittel
- Videoaufzeichnung, dazu ein Bild zur Fahreridentifizierung
- Toleranzabzug
- bis 100 km/h 3 km/h, darüber 3 %
- Eichung
- vorgeschrieben, in der Regel bis Ende des folgenden Kalenderjahres gültig
- In unserer Datenbank
- 820 Messstellen, 4.892 dokumentierte Fälle
So misst VKS 3.0 / 3.2
Kameras an einer Brücke filmen den Verkehr. Auf der Fahrbahn sind Punkte und Linien vermessen, deren Lage im Bild bekannt ist. Bei der Auswertung markiert eine geschulte Person, wann die Fahrzeuge diese Linien passieren; die Software errechnet daraus Geschwindigkeit und Abstand.
Ablauf einer Messung
- Vermessung der Passpunkte und Markierungen auf der Fahrbahn.
- Videoaufzeichnung des Verkehrs über die Messstrecke.
- Auswertung am Bildschirm: Markieren der Fahrzeugpositionen an den Bezugslinien.
- Berechnung von Abstand und Geschwindigkeit, Bild zur Identifizierung der fahrenden Person.
So erkennen Sie VKS 3.0 / 3.2
Kameras am Geländer einer Autobahnbrücke, dazu ein Messfahrzeug oder ein Messplatz auf oder neben der Brücke.
Typische Fehlerquellen bei VKS 3.0 / 3.2
Die meisten Blitzer gelten vor Gericht als „standardisiertes Messverfahren“: Ist das Gerät zugelassen, geeicht und nach Gebrauchsanweisung von geschultem Personal bedient worden, gehen Gerichte grundsätzlich davon aus, dass das Ergebnis stimmt. Wer die Messung angreifen will, muss deshalb konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen – und die finden sich meist erst in der Bußgeldakte und in den Messdaten.
- Passpunkte
- Die Punkte und Markierungen müssen korrekt vermessen und im Video eindeutig erkennbar sein.
- Auswertung von Hand
- Das Setzen der Markierungen am Bildschirm ist fehleranfällig.
- Nur kurzzeitig zu dicht
- Vorwerfbar ist nur ein Abstand, der nicht bloß kurz – etwa durch Einscheren eines anderen Fahrzeugs oder starkes Bremsen vorn – zu gering war.
- Rechtsgrundlage der Aufzeichnung
- Videoaufzeichnungen brauchen eine gesetzliche Grundlage (siehe Entscheidung unten).
Ob einer dieser Punkte im Einzelfall zutrifft, zeigt erst die Bußgeldakte mit den Messdaten. Sie fordert ein Fachanwalt für Verkehrsrecht an und lässt sie bei Bedarf von einem Sachverständigen auswerten.
Toleranzabzug bei VKS 3.0 / 3.2
Vom gemessenen Wert wird eine Messtoleranz abgezogen: bis 100 km/h pauschal 3 km/h, darüber 3 Prozent. Der Abzug wird dabei zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet. Maßgeblich für Bußgeld, Punkte und Fahrverbot ist allein der Wert nach Abzug der Toleranz.
| Messung | Nach Toleranzabzug | Vorgeworfen |
|---|---|---|
| 68 km/h gemessen, innerorts 50 km/h erlaubt | 68 − 3 = 65 km/h | 15 km/h zu schnell |
| 137 km/h gemessen, 100 km/h erlaubt | 3 % von 137 = 4,11 → 5 km/h Abzug, also 132 km/h | 32 km/h zu schnell |
Sicherheitsabstand: was gemessen wird
Als Faustregel gilt außerorts: Der Abstand zum Vordermann soll mindestens die Hälfte der Tachoanzeige in Metern betragen – bei 100 km/h also 50 Meter. Wie hoch das Bußgeld ist, hängt davon ab, wie stark der Abstand unterschritten wurde und wie schnell gefahren wurde. Vorgeworfen werden darf nur ein Abstand, der nicht bloß kurzzeitig zu gering war – etwa weil ein anderes Fahrzeug knapp eingeschert ist.
Eichung und Zulassung
Messgeräte für die Verkehrsüberwachung müssen geeicht sein. Die Eichung gilt in der Regel bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Eichung folgt. Wird das Gerät repariert oder ist das Eichsiegel verletzt, muss es neu geeicht werden. Außerdem braucht jedes Gerät eine Zulassung für die Bauart – in Deutschland in der Regel über die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Gemessen werden darf nur mit dem Softwarestand, der von dieser Zulassung gedeckt ist.
Wichtige Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, 11.08.2009 – 2 BvR 941/08: Eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung aller Fahrzeuge greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und braucht eine gesetzliche Grundlage; ein bloßer Erlass reicht nicht.
- BGH, 19.08.1993 – 4 StR 627/92: Grundlage des „standardisierten Messverfahrens“: Bei amtlich zugelassenen Geräten, die geeicht sind und nach Gebrauchsanweisung bedient werden, dürfen Gerichte grundsätzlich vom Messergebnis ausgehen. Zweifel müssen sich auf konkrete Anhaltspunkte stützen.
- BVerfG, 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18: Betroffene haben grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu Informationen, die nicht in der Bußgeldakte stehen, aber für die Prüfung der Messung wichtig sein können – etwa Rohmessdaten, Wartungs- und Reparaturnachweise.
Was ein Fachanwalt in der Bußgeldakte prüft
Die folgenden Punkte sind keine Anleitung zur Selbstprüfung. Sie zeigen, worauf es ankommt. Die vollständige Akte mit den Messdaten bekommt in der Praxis der Anwalt, und ihre Bewertung setzt Erfahrung mit dem Gerät und der Rechtsprechung voraus. Lassen Sie Ihren Fall deshalb von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht über die Blitzerkanzlei prüfen, statt selbst tätig zu werden.
- Videosequenz über die gesamte Messstrecke
- Vermessung der Passpunkte
- Eichschein: War das Gerät am Tattag gültig geeicht?
- Schulungsnachweis: War die messende Person für genau dieses Gerät geschult?
- Messprotokoll: Aufbau, Tests und Besonderheiten während der Messung dokumentiert?
- Messfoto und Messdaten: Ist das Fahrzeug eindeutig zugeordnet, ist die Fahrerin oder der Fahrer erkennbar?
- Beschilderung: Galt das Tempolimit an der Messstelle tatsächlich, und war es erkennbar?
Was der Anwalt anfordern kann
- Akteneinsicht
- Über eine Anwältin oder einen Anwalt lässt sich die vollständige Bußgeldakte anfordern – mit Messprotokoll, Messfoto, Eichschein und Schulungsnachweis.
- Messdaten
- Die digitalen Messdaten (Falldatei, Rohmessdaten) können herausverlangt werden, damit ein Sachverständiger die Messung nachrechnen kann.
- Lebensakte des Geräts
- Wartungen, Reparaturen und Eichungen des konkreten Geräts stehen in dessen Gerätehistorie; auch sie können angefordert werden.
- Sachverständigengutachten
- Ein technischer Sachverständiger prüft, ob die Messung nach den Vorgaben des Herstellers und der Zulassung zustande gekommen ist.
Ähnliche Messgeräte
Messstellen mit VKS 3.0 / 3.2
- Büren, A 44, km 76.050, RF Kassel
- Mönchengladbach, A 61, km 25.200, FR Koblenz
- Fellheim, A 7, Ri. Kassel, Abschnitt 880, km 0.010
- Augsburg, B 17, Ri. Landsberg am Lech, Abschnitt 780, km 0.719
- Porta Westfalica, A 2, Km 288,200, RF Dortmund
- Unterschreitung der des in Witten, A 43, km 14,100, Wuppertal
- Weingarten. auf der BAB 5, bei km 15,9, F-BA der nötige Sicherheitsabstand um 39,00 m
- 120 Forst, auf der BAB 5, bei km 602,500, Basel-Frankfurt
- Malsch, auf der BAB 5, bei km 640,000, F – Basel der nötige Sicherheitsabstand
- Pregnitz, A9, Richtung München, Abschnitt 440, km 2.740
- Anzing, A 94, Ri. Passau, Abschnitt 280, km 1.300
- Unterföhring, auf der BAB 99, RF AD Südwest, Abschnitt 420, km 4,450
- 120 Langweid, B 2, Ri. Augsburg, Abschnitt 1740, km 1.379
- Frasdorf, A8 Ost, München, AB 1160
- Frankfurt am Main, auf der Gutleutstraße / Moselstraße
- 80 Hamburg, auf der BAB 7, Rtg. Norden, zw. Heimfeld und Waltershof
- 80 Leonberg, BAB 8, km 210.896 München – Karlsruhe
- 100 Leonberg, BAB 8, km 213.897, Karlsruhe-München
- 100 BAB 61, km 179.800, Gem. Grafschaft, FR Köln mit Brücken
- 80 Hochheim-Massenheim, BAB 66, km 19,560, Ri. Wiesbaden
- 80 Gräfenroda, BAB 71, km 113.45, RF Erfurt
- 80 Berlin BAB 113 Süd km 16,0 AS Johannisthaler Chaussee, Süd
- 120 Kaltenkirchen, A 7, km 124.930, Rtg. Hamburg
- Gemarkung Hannover, BAB 2, km 223,900, Richtung Berlin
- Selb, A93, Ri. Holledau Abs. 260, km 0.650, RI. Holledau
- 60 Sandersdorf-Brehna, Stadt Sandersdorf-Brehna, Brehna, BAB 9, km 102.7, Ri. München
- Nürnberg, K N 4, Abs. 230, km 1.5, Kreuz, Hafen Tangente zur A 73
- Wörrstadt, Gem. Wörrstadt, A 63, Höhe km 18,500 Fr: Mainz
- Pirk, A93, Richtung Hochfranken, Aschnitt 600, km 3.457
- BAB 2, Peine, km 194,0, Fahrtrichtung Hannover
- Hallstadt, A 70, Ri. Bayreuth, Abschnitt 400, km 0.600
- Hohenbrunn, A 99, AD Süd-West, Abschnitt 520, km 2.620
- BAB 4, RF DD-AC, bei km 68,800 der nötige Sicherheitsabstand um 32,00 m
- 120 Ködiz, auf der BAB 72, Ri. Bay. Vogtland, Abschnitt 110, km 0,450
- Abstandverstoß auf der BAB 9, RF München, km 106.3
- Hamm, A1, km 312.850, RF Köln
- 120 Barsbüttel, auf der A 1, km 9,5, in Rtg. Hamburg mit über r
- BAB 24, Richtung Berlin, bei km 13,348 der nötige Sicherheitsabstand um 38,00 m
- BAB 2 km 109,500 RF Berlin LK/BK, Gem. Bornstedt
- A 43, bei km 90.225, RF Münster der zum vorausfahrenden Fahrzeug
- Ettlingen, BAB 5, km 629.0, F-BA
- Hockenheim, BAB61, km 385,300, Fahrtrichtung FR Speyer
- 100 Frankfurt am Main, BAB 661, AS F-Eckenheim – AS F- Heddernheim, km 309,000
- Heuchelheim, A 6 km 575.3, Gem. Heuchelheim Fr Kaiserslautern
- Bretzfeld, BAB 6, KM 645.00, Nürnberg-Mannheim
- Halle (Saale), Stadt, BAB 14 Km 108,500 Magdeburg Halle / Saale
- LK Ludwigslust-Parchim, A24, Km 60.187, Rtg. Berlin
- Castropp-Rauxel, auf der A 2, bei km 53.899, RF Dortmund
- Paderborn auf der A 33, Km 32,000
- Köln auf der A 3, Km 137,2