In Mörfelden-Walldorf, BAB 5, km 505,255, FR Darmstadt wurde der erforderliche Abstand unterschritten. Bei einer Geschwindigkeit von 132 km/h hätte der erforderliche Abstand mindestens 55,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug betragen müssen Der Abstand wurde mit 30,00 m gemessen und betrug damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Abstandsverstoß Video – Band – Aufzeichnung und Frontfoto.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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