Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften wurde in Stuttgart-Plieningen, auf der BAB 8, bei km 194,851, München – Karlsruhe mit 28 km/h, bei zulässigen 60 km/h gemessen. Gemessen wurden 88 km/h. Beweismittel: Sensormessung und Foto, stat Geschw. Messsystem
Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKat
Anhörungsbogen wurde von Zentraler Bußgeldstelle Karlsruhe übersandt übersandte Zeugenfragebogen
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