
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlagen
- § 25 StVG, § 4 BKatV
- KG, 14.01.2026
- 3 ORbs 230/25 (Zahnarzt)
- BayObLG, 12.05.2025
- 202 ObOWi 262/25 (ärztliche Tätigkeit)
- OLG Brandenburg, 27.10.2025
- 1 ORbs 181/25 (Landwirt)
- KG, 07.07.2025
- 3 ORbs 110/25 (Voreintragungen)
Wann darf ein Gericht vom Regelfahrverbot absehen?
Nur ausnahmsweise. Der Bußgeldkatalog sieht bei bestimmten Verstößen ein Fahrverbot im Regelfall vor. Wird davon ausnahmsweise abgesehen, soll nach § 4 Abs. 4 BKatV die Geldbuße angemessen erhöht werden.
Die Rechtsprechung kennt im Wesentlichen zwei Fallgruppen:
- Umstände in der Tat oder der Person, die den Verstoß weniger schwer erscheinen lassen, zum Beispiel ein sogenanntes Augenblicksversagen.
- Eine außergewöhnliche Härte, etwa der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Selbstständigen eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.
Die Gerichte prüfen solche Angaben kritisch. Das OLG Hamm hat schon 2022 (5 RBs 48/22) verlangt, dass Tatgerichte Angaben von Betroffenen oder Arbeitgebern nicht unkritisch übernehmen. Zu prüfen ist auch, ob sich ein Fahrverbot etwa mit Urlaub überbrücken lässt.
Was hat das Kammergericht im Fall eines Zahnarztes entschieden?
Ein Fahrverbot ist für einen freiberuflichen Zahnarzt keine außergewöhnliche Härte, auch wenn er mit seinem Auto nebenbei Hausbesuche macht. So hat das Kammergericht Berlin am 14. Januar 2026 entschieden (3 ORbs 230/25).
Die Begründung: Das Fahrverbot berührt weder den Kernbereich seiner Berufsausübung noch bedroht es seine wirtschaftliche Existenz. Die Behandlung in der Praxis bleibt möglich. Nur ein Nebenbereich der Tätigkeit ist betroffen.
Was bedeutet das für Ihren Fall?
Die aktuellen Beschlüsse zeigen, dass Gerichte eine berufliche Härte nur anerkennen, wenn sie konkret dargelegt und belegt ist. Pauschale Hinweise auf den Beruf genügen nicht. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den Sie über die Blitzerkanzlei erreichen, prüft, ob in Ihrem Fall Umstände vorliegen, die für ein Absehen oder eine Beschränkung sprechen, und wie sie sich nachweisen lassen. Eine Garantie, dass ein Fahrverbot entfällt, gibt es nicht.
Reicht es, beruflich auf das Auto angewiesen zu sein?
In der Regel nicht. Das zeigen zwei weitere Entscheidungen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 12. Mai 2025 (202 ObOWi 262/25) festgehalten: Dass jemand im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit dringend auf das Auto angewiesen ist, genügt regelmäßig nicht für eine unzumutbare Härte.
Das OLG Brandenburg bestätigte am 27. Oktober 2025 (1 ORbs 181/25) ein zweimonatiges Fahrverbot gegen einen Landwirt. Er war außerorts vorsätzlich 68 km/h zu schnell gefahren. Das Amtsgericht hatte die Regelgeldbuße von 600 Euro wegen Vorsatzes auf 1.200 Euro verdoppelt. Der Hinweis, er müsse in der „heißen Phase“ der Ernte Landmaschinen fahren, reichte dem OLG ohne weiteren Vortrag nicht. Das Gericht betonte außerdem: Es ist Sache des Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall nahelegen. Der Landwirt hatte sich von der Hauptverhandlung entbinden lassen und dazu nichts vorgetragen. Auch eine Beschränkung des Fahrverbots auf Pkw lehnte das Gericht ab, zumal er erhebliche Voreintragungen hatte.
Welche Rolle spielen Voreintragungen?
Eine große. Wer einschlägig vorbelastet ist und sich uneinsichtig gezeigt hat, kann sich nach einem Beschluss des Kammergerichts vom 7. Juli 2025 (3 ORbs 110/25) in der Regel nicht darauf berufen, das Fahrverbot treffe ihn beruflich oder privat besonders hart. Das gilt nach dem Leitsatz selbst dann, wenn eine nachhaltige Existenzgefährdung geltend gemacht wird.
Mehr zu den Folgen wiederholter Verstöße lesen Sie im Beitrag zu Wiederholungstätern.
Gibt es Alternativen zum vollständigen Absehen?
Ja, das Gesetz lässt einige Gestaltungen zu. Ob sie im Einzelfall in Betracht kommen, entscheidet das Gericht:
- Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten: Nach § 25 Abs. 1 StVG kann das Verbot für Kraftfahrzeuge „jeder oder einer bestimmten Art“ gelten. Das Amtsgericht Dortmund hat am 22. Januar 2026 ein Fahrverbot so beschränkt, dass Lkw der Klassen C, C1, C1E und CE ausgenommen blieben.
- Zeitpunkt des Wirksamwerdens: Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot hatte, kann nach § 25 StVG den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen.
- Langer Zeitablauf: Liegen zwischen Tat und Urteil etwa zwei Jahre oder mehr ohne neue Verstöße, kann das Fahrverbot seinen Zweck verlieren. So das OLG Koblenz am 29. Dezember 2025 (3 ORbs 4 SsBs 32/25).
Einen Überblick über die Möglichkeiten gibt unser Ratgeber Fahrverbot abwenden. Allgemeine Informationen zu Dauer und Ablauf finden Sie unter Fahrverbot.
Häufige Fragen
Kann ich ein Fahrverbot einfach durch eine höhere Geldbuße ersetzen?
Nein. Ein Absehen vom Regelfahrverbot ist die Ausnahme und setzt besondere Umstände voraus, etwa eine echte Existenzgefährdung. Nur dann soll die Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV erhöht werden.
Reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers?
Nicht ohne Weiteres. Gerichte müssen solche Angaben auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen. Das OLG Hamm hat verlangt, dass sie nicht unkritisch übernommen werden.
Hilft es, Urlaub für das Fahrverbot zu nehmen?
Die Möglichkeit, ein Fahrverbot mit Urlaub zu überbrücken, spricht aus Sicht der Gerichte oft gegen eine unzumutbare Härte. Sie wird deshalb bei der Prüfung berücksichtigt.
Quellen
- Burhoff online Blog: 4 neue Entscheidungen zum Fahrverbot (KG 3 ORbs 230/25 u. a.), 28.07.2026 blog.burhoff.de
- dejure.org: KG, 14.01.2026, 3 ORbs 230/25 dejure.org
- Burhoff online Blog: BayObLG 202 ObOWi 262/25 und KG 3 ORbs 110/25, 30.07.2025 blog.burhoff.de
- Burhoff online Blog: OLG Brandenburg 1 ORbs 181/25 (Landwirt), Dezember 2025 blog.burhoff.de
- Burhoff online Blog: AG Dortmund, Beschränkung auf Lkw-Klassen, 31.03.2026 blog.burhoff.de
- Burhoff online Blog: OLG Koblenz 3 ORbs 4 SsBs 32/25 (Zeitablauf) blog.burhoff.de
- OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022, 5 RBs 48/22 (NRWE) nrwe.justiz.nrw.de
- § 4 BKatV (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 25 StVG (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de


