Gesetze & Reformen

Punktehandel verboten: Seit Juli 2026 drohen bis zu 30.000 Euro Bußgeld

Wer gegenüber der Bußgeldbehörde falsche Angaben zum Fahrer macht, um Punkte zu verschieben, handelt seit dem 1. Juli 2026 ordnungswidrig. Das Verbot erfasst gewerbliche Anbieter ebenso wie private Absprachen. Die Geldbuße kann bis zu 30.000 Euro betragen.

· 3 Min. Lesezeit

Blitzerkanzlei.de RedaktionVon Blitzerkanzlei.de Redaktion · Stand 26.09.2026

Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Verbot
§ 4c StVG
Bußgeldvorschrift
§ 23 StVG, Geldbuße bis 30.000 Euro
In Kraft seit
1. Juli 2026
Erfasste Verstöße
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten (Anlage 13 FeV)
Gewerbsmäßigkeit
nicht erforderlich

Was ist Punktehandel?

Beim sogenannten Punktehandel gibt sich eine andere Person gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer aus. Sie nimmt die Punkte in Flensburg auf sich, oft gegen Bezahlung. Der tatsächliche Fahrer bleibt ohne Eintrag.

Solche Angebote wurden im Internet teils offen beworben. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat im Januar 2024 empfohlen, dagegen vorzugehen. Die Bundesregierung hat das aufgegriffen.

Aus Sicht des Gesetzgebers untergräbt der Punktehandel das Fahreignungs-Bewertungssystem. Punkte sollen den tatsächlichen Täter treffen, damit Maßnahmen bei wiederholten Verstößen greifen. Wie das System funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Punkte in Flensburg.

Was regelt das neue Gesetz?

Seit dem 1. Juli 2026 verbietet § 4c StVG zwei Verhaltensweisen:

  • es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß zu täuschen, oder eine solche Täuschung anzubieten
  • den Kontakt zu einer Person zu vermitteln, die zu einer solchen Täuschung bereit ist, oder eine solche Vermittlung anzubieten

Das Verbot bezieht sich auf die Ordnungswidrigkeiten in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das sind die Verstöße, für die es Punkte gibt. Wer gegen das Verbot verstößt, handelt nach § 23 StVG ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 30.000 Euro betragen.

Grundlage ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142). Mit demselben Gesetz wurde auch die Verfolgungsverjährung für Verkehrsverstöße auf sechs Monate verlängert.

Was bedeutet das für Ihren Fall?

Wer einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen erhält, steht oft vor der Frage, welche Angaben nötig sind und welche verweigert werden dürfen. Seit dem neuen Verbot kann eine unbedachte Angabe selbst ein Bußgeldverfahren auslösen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den Sie über die Blitzerkanzlei beauftragen, prüft die Akte und berät Sie zu Ihren Rechten als Halter, Zeuge oder Betroffener. Er prüft auch, ob der ursprüngliche Vorwurf überhaupt trägt.

Gilt das Verbot auch für private Absprachen?

Ja. Der Regierungsentwurf wollte zunächst nur gewerbsmäßiges Handeln mit einem Bußgeld belegen. Der Verkehrsausschuss des Bundestages hat das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.

Zur Begründung verweist der Ausschuss auf die Praxis: Ein erheblicher Teil der falschen Fahrerbenennungen entfalle auf private Fälle, etwa in der Familie oder im Bekanntenkreis. Gewerbsmäßiges Handeln kann die Behörde bei der Höhe der Geldbuße berücksichtigen.

Erfasst ist nach der Gesetzesbegründung die falsche Selbstbezichtigung ebenso wie die falsche Benennung eines Dritten oder einer erfundenen Person. Weil das Gesetz auf das „Unternehmen“ einer Täuschung abstellt, ist bereits der Versuch verboten.

Wer kann mit einem Bußgeld belegt werden?

In erster Linie die Person, die sich fälschlich als Fahrer ausgibt oder eine solche Übernahme anbietet, sowie der Vermittler.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt zudem der Einheitstäterbegriff des § 14 OWiG. Wer sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt, handelt danach selbst ordnungswidrig. Wie Behörden und Gerichte das auf den tatsächlichen Fahrer anwenden, der eine Übernahme bestellt, wird sich in der Praxis zeigen.

Für den Punktehandel selbst gilt nicht die kurze Frist des § 26 StVG. Die Verjährung richtet sich nach § 31 OWiG und beträgt bei einem Höchstbetrag von 30.000 Euro drei Jahre. Das Verfahren wegen des ursprünglichen Verkehrsverstoßes kann gegen den tatsächlichen Fahrer geführt werden, soweit es nicht verjährt ist.

Müssen Sie als Halter jetzt den Fahrer nennen?

Nein. Das Gesetz verbietet die Täuschung, nicht das Schweigen.

Als Betroffener müssen Sie sich nicht selbst belasten. Als Zeuge können Sie bei nahen Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Kann der Fahrer nicht festgestellt werden, kommt allerdings eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO in Betracht. Welche Angaben im Zeugenfragebogen sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab.

Häufige Fragen

Ist Punktehandel eine Straftat?

Das neue Verbot ist als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Es droht eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro.

Darf ein Familienmitglied meine Punkte übernehmen?

Nein. Wer die Behörde über den Fahrer täuscht, verstößt gegen § 4c StVG. Das gilt auch ohne Bezahlung und auch innerhalb der Familie.

Seit wann gilt das Verbot?

Seit dem 1. Juli 2026. Für Handlungen vor diesem Tag kann das neue Bußgeld nicht verhängt werden.

Quellen

  1. BGBl. 2026 I Nr. 142: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes recht.bund.de
  2. BT-Drucksache 21/3505: Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung dserver.bundestag.de
  3. BT-Drucksache 21/4979: Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses dserver.bundestag.de
  4. Bundesregierung: Bundestag beschließt digitalen Führerschein bundesregierung.de
  5. § 14 OWiG, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
  6. § 31 OWiG, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
  7. § 31a StVZO, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de

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Veröffentlicht am 02.07.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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