Steckbrief: VKS 3.0 / 3.2
- Messprinzip
- Video-Abstandsmessung
- Hersteller
- Vidit
- Messgrößen
- Abstand und Geschwindigkeit
- Einsatz
- von Brücken über der Autobahn
- Auswertung
- am Bildschirm anhand vermessener Punkte auf der Fahrbahn
- Beweismittel
- Videoaufzeichnung, dazu ein Bild zur Fahreridentifizierung
- Toleranzabzug
- bis 100 km/h 3 km/h, darüber 3 %
- Eichung
- vorgeschrieben, in der Regel bis Ende des folgenden Kalenderjahres gültig
- In unserer Datenbank
- 821 Messstellen, 4.892 dokumentierte Fälle
So misst VKS 3.0 / 3.2
Kameras an einer Brücke filmen den Verkehr. Auf der Fahrbahn sind Punkte und Linien vermessen, deren Lage im Bild bekannt ist. Bei der Auswertung markiert eine geschulte Person, wann die Fahrzeuge diese Linien passieren; die Software errechnet daraus Geschwindigkeit und Abstand.
Ablauf einer Messung
- Vermessung der Passpunkte und Markierungen auf der Fahrbahn.
- Videoaufzeichnung des Verkehrs über die Messstrecke.
- Auswertung am Bildschirm: Markieren der Fahrzeugpositionen an den Bezugslinien.
- Berechnung von Abstand und Geschwindigkeit, Bild zur Identifizierung der fahrenden Person.
So erkennen Sie VKS 3.0 / 3.2
Kameras am Geländer einer Autobahnbrücke, dazu ein Messfahrzeug oder ein Messplatz auf oder neben der Brücke.
Typische Fehlerquellen bei VKS 3.0 / 3.2
Die meisten Blitzer gelten vor Gericht als „standardisiertes Messverfahren“: Ist das Gerät zugelassen, geeicht und nach Gebrauchsanweisung von geschultem Personal bedient worden, gehen Gerichte grundsätzlich davon aus, dass das Ergebnis stimmt. Wer die Messung angreifen will, muss deshalb konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen – und die finden sich meist erst in der Bußgeldakte und in den Messdaten.
- Passpunkte
- Die Punkte und Markierungen müssen korrekt vermessen und im Video eindeutig erkennbar sein.
- Auswertung von Hand
- Das Setzen der Markierungen am Bildschirm ist fehleranfällig.
- Nur kurzzeitig zu dicht
- Vorwerfbar ist nur ein Abstand, der nicht bloß kurz – etwa durch Einscheren eines anderen Fahrzeugs oder starkes Bremsen vorn – zu gering war.
- Rechtsgrundlage der Aufzeichnung
- Videoaufzeichnungen brauchen eine gesetzliche Grundlage (siehe Entscheidung unten).
Ob einer dieser Punkte im Einzelfall zutrifft, zeigt erst die Bußgeldakte mit den Messdaten. Sie fordert ein Fachanwalt für Verkehrsrecht an und lässt sie bei Bedarf von einem Sachverständigen auswerten.
Toleranzabzug bei VKS 3.0 / 3.2
Vom gemessenen Wert wird eine Messtoleranz abgezogen: bis 100 km/h pauschal 3 km/h, darüber 3 Prozent. Der Abzug wird dabei zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet. Maßgeblich für Bußgeld, Punkte und Fahrverbot ist allein der Wert nach Abzug der Toleranz.
| Messung | Nach Toleranzabzug | Vorgeworfen |
|---|---|---|
| 68 km/h gemessen, innerorts 50 km/h erlaubt | 68 − 3 = 65 km/h | 15 km/h zu schnell |
| 137 km/h gemessen, 100 km/h erlaubt | 3 % von 137 = 4,11 → 5 km/h Abzug, also 132 km/h | 32 km/h zu schnell |
Sicherheitsabstand: was gemessen wird
Als Faustregel gilt außerorts: Der Abstand zum Vordermann soll mindestens die Hälfte der Tachoanzeige in Metern betragen – bei 100 km/h also 50 Meter. Wie hoch das Bußgeld ist, hängt davon ab, wie stark der Abstand unterschritten wurde und wie schnell gefahren wurde. Vorgeworfen werden darf nur ein Abstand, der nicht bloß kurzzeitig zu gering war – etwa weil ein anderes Fahrzeug knapp eingeschert ist.
Eichung und Zulassung
Messgeräte für die Verkehrsüberwachung müssen geeicht sein. Die Eichung gilt in der Regel bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Eichung folgt. Wird das Gerät repariert oder ist das Eichsiegel verletzt, muss es neu geeicht werden. Außerdem braucht jedes Gerät eine Zulassung für die Bauart – in Deutschland in der Regel über die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Gemessen werden darf nur mit dem Softwarestand, der von dieser Zulassung gedeckt ist.
Wichtige Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, 11.08.2009 – 2 BvR 941/08: Eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung aller Fahrzeuge greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und braucht eine gesetzliche Grundlage; ein bloßer Erlass reicht nicht.
- BGH, 19.08.1993 – 4 StR 627/92: Grundlage des „standardisierten Messverfahrens“: Bei amtlich zugelassenen Geräten, die geeicht sind und nach Gebrauchsanweisung bedient werden, dürfen Gerichte grundsätzlich vom Messergebnis ausgehen. Zweifel müssen sich auf konkrete Anhaltspunkte stützen.
- BVerfG, 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18: Betroffene haben grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu Informationen, die nicht in der Bußgeldakte stehen, aber für die Prüfung der Messung wichtig sein können – etwa Rohmessdaten, Wartungs- und Reparaturnachweise.
Was ein Fachanwalt in der Bußgeldakte prüft
Die folgenden Punkte sind keine Anleitung zur Selbstprüfung. Sie zeigen, worauf es ankommt. Die vollständige Akte mit den Messdaten bekommt in der Praxis der Anwalt, und ihre Bewertung setzt Erfahrung mit dem Gerät und der Rechtsprechung voraus. Lassen Sie Ihren Fall deshalb von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht über die Blitzerkanzlei prüfen, statt selbst tätig zu werden.
- Videosequenz über die gesamte Messstrecke
- Vermessung der Passpunkte
- Eichschein: War das Gerät am Tattag gültig geeicht?
- Schulungsnachweis: War die messende Person für genau dieses Gerät geschult?
- Messprotokoll: Aufbau, Tests und Besonderheiten während der Messung dokumentiert?
- Messfoto und Messdaten: Ist das Fahrzeug eindeutig zugeordnet, ist die Fahrerin oder der Fahrer erkennbar?
- Beschilderung: Galt das Tempolimit an der Messstelle tatsächlich, und war es erkennbar?
Was der Anwalt anfordern kann
- Akteneinsicht
- Über eine Anwältin oder einen Anwalt lässt sich die vollständige Bußgeldakte anfordern – mit Messprotokoll, Messfoto, Eichschein und Schulungsnachweis.
- Messdaten
- Die digitalen Messdaten (Falldatei, Rohmessdaten) können herausverlangt werden, damit ein Sachverständiger die Messung nachrechnen kann.
- Lebensakte des Geräts
- Wartungen, Reparaturen und Eichungen des konkreten Geräts stehen in dessen Gerätehistorie; auch sie können angefordert werden.
- Sachverständigengutachten
- Ein technischer Sachverständiger prüft, ob die Messung nach den Vorgaben des Herstellers und der Zulassung zustande gekommen ist.
Ähnliche Messgeräte
Messstellen mit VKS 3.0 / 3.2
- Münster A 43, km 90225, RF Münster der nötige Sicherheitsabstand um 36,50 m
- Aufgenommen mittels VKS in Freiburg auf der BAB 45 beim km 754.8 Richtung BA-KA
- Langgöns, auf der BAB 45, bei km 81,275, FR Hanau
- Mönchengladbach, A 46, FR Brilon, km 43,200-43,700
- BAB 4, FR DD-AC, km 39.5
- Krefeld, A57, RF Köln, km 62.000
- Kaarst, BAB 57, Km 76.500, Fr KR
- Mörenfeld-Walldorf auf der Bundesautobahn 5, km 255 in der Fahrtrichtung Darmstadt
- Niederaula, A 5, Km 371,700, Hattenbach-Reiskirchen
- Ober-Mörlen, BAB A5, AS Ober-Mörlen-AS Friedberg, km 461.312, aufsteigend
- Tempolimits in Rosbach v.d. Höhe, BAB A 5, AS Ober-Mörlen-AS Friedberg, km 467,500
- Umkirch, auf der BAB 5, km 574,8, BA – KA der nötige Sicherheitsabstand
- Kronau, BAB 5, Basel-Frankfurt km 597,000
- Karlsruhe BAB5 Frankfurt-Basel km 622,500
- Umkirch auf der BAB5 bei km 654,8 Ba-Ka
- Riegel, auf der BAB 5, im Bereich von km 7,365 der nötige Sicherheitsabstand
- Schutterwald, BAB 5, Km 7011.9, Karlsruhe-Basel
- Efringen-Kirchen, auf der BAB 5, bei km 7,995, Fahrtrichtung KA-BA
- Feuchtwangen, A6, Richtung Waidhaus, Abschnitt 1160, km 1.124
- Aufgenommen mittels VKS3-Messung in Feuchtwangen auf der A6 in der richtung Waidhaus beim Abschnitt 160 bei km 124
- Herrieden, auf der BAB A 6, Ri. Heilbronn, im Abschnitt 180, bei km 3,668. Dabei bei einer von der von 67,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug
- Lichtenau, auf der Bundesautobahn A 6, Ri. Heilbronn, im Abschnitt 220, in Höhe km 5,095
- Augsburg, auf der Bundesautobahn A 6, in Ri. München, Abschnitt 360, in Höhe km 1,338
- Maching, A6, Nürnberg, Ab 980, Km 1.050
- Manching, A6, München, AB 980 München, AB 980, km 950
- Kenn, A 602 km 0.3, Gem. Kenn Fahrtrichtung Trier
- Viersen, BAB 61, km 17.827, FR KO
- Grafschaft, BAB 61, Km 170.070, Gem. Grafschaft FR Köln
- Waldlaubersheim, Gem. Waldlaubersheim, A61, Höhe km 186.1, FR Ludwigshafen
- Waldlaubersheim, A 61, km 268,1, FR Ludwigshafen der nötige Sicherheitsabstand
- Gensingen, 55457, BAB 61, FR Koblenz, km 297.812
- Tempolimits in Eppelsheim, auf der BAB 61, FR Ludwigshafen, km 327,722
- Hockenheim, BAB 61, km 585,300, Fahrtrichtung Speyer der nötige Sicherheitsabstand
- Obermohr, A 62, in Höhe km 202,200, Gem. Obermohr, FR Trier der nötige Sicherheitsabstand um 46,50 m
- Mehlingen, Gemarkung Mehlingen, BAB 63, km 66,600, Fahrtrichtung Kaiserslautern
- Grafschaft, BAb 651, Km 178,070, Gem. Grafschaft, Fr Köln
- Bad Soden-Salzmünster, BABA66, km 167.500, Fahrstreifen, Rtg Fulda
- Frankfurt am Main, BAB A 66, AS Kelkheim-AS F-Höchst, km 8.300 absteigend
- Mainz, Gem. Mainz, A 6, km 23,36, FR Darmstadt der nötige Sicherheitsabstand
- Mannheim auf der BAB 6 bei KM 568, 4 in Fahrtrichtung MA-HM
- Wiesloch-Rauenberg, BAB 6, bei km 595,400
- Lauterhofen, A 6, Ri. Waidhaus, Abs. 420, km 9.095
- Wasserlosen, A7, FR Füssen/Reutte, Abschnitt 180, km 7, 466
- A 71, km 130,0 – 129,5, AK Suhler Dreieck, Fahrtrichtung Erfurt
- Köditz, BAB 72, Ri. Bay. Vogtland, Abschnitt 110, km 0450 der nötige Sicherheitsabstand um 41,00 m
- Altendorf, A 73, Ri. Suhl, Abschnitt 520, km 1.700 der nötige Sicherheitsabstand um 32,50 m
- Mit in Großenaspe, A 7, bei km 104,0, in Rtg. Hamburg
- Großenaspe, BAB 7, KM 109.5, Rtg. Norden
- Bimöhlen auf der BAB 7 in Fahrtrichtung Norden in km 113.5
- Alveslohe, BAB 7, Fahrtrichtung Flensburg, KM 128.500