Am 1.09.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 109 km/h der erforderliche Abstand von 45,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mannheim, auf der BAB 6, Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3 D festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Mannheim

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