Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59 im Überblick
Zur Messstelle St. Augustin-Meindorf, A 59 ist bei der Blitzerkanzlei ein Fall dokumentiert. Bußgeldstelle nach unseren Unterlagen: Bußgeldstelle St. Augustin.
- Überwachung
- Geschwindigkeit
- Straße
- A 59
- Ortslage
- außerhalb geschlossener Ortschaft
- Tempolimit
- 100 km/h
- Bußgeldstelle
- Bußgeldstelle St. Augustin
- Dokumentierte Fälle
- 1
- Stand der Angaben
- September 2026
Dokumentierte Fälle am Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59
-
März 2016
Außerhalb geschlossener Ortschaften wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit in St. Augustin-Meindorf, A 59 überschritten, Bußgeldstelle St. Augustin
erlaubt 100 km/h
Bußgeld am Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59 (Tempo 100 außerorts)
Erlaubt sind hier 100 km/h außerorts. Die Tabelle zeigt, was eine Überschreitung am Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59 für Pkw kostet – und ab welcher Geschwindigkeit die jeweilige Stufe hier greift. Maßgeblich ist der Wert nach Abzug der Messtoleranz (bis 100 km/h 3 km/h, darüber 3 %). Grundlage: bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog, Stand seit 09.11.2021.
| Überschreitung | Hier gefahren | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1–10 km/h | 101–110 km/h | 20 € | – | – | Einspruch prüfen |
| 11–15 km/h | 111–115 km/h | 40 € | – | – | Einspruch prüfen |
| 16–20 km/h | 116–120 km/h | 60 € | – | – | Einspruch prüfen |
| 21–25 km/h | 121–125 km/h | 100 € | 1 | – | Einspruch prüfen |
| 26–30 km/h | 126–130 km/h | 150 € | 1 | – bei Wiederholung 1 Monat* | Einspruch prüfen |
| 31–40 km/h | 131–140 km/h | 200 € | 1 | – bei Wiederholung 1 Monat* | Einspruch prüfen |
| 41–50 km/h | 141–150 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat | Einspruch prüfen |
| 51–60 km/h | 151–160 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat | Einspruch prüfen |
| 61–70 km/h | 161–170 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate | Einspruch prüfen |
| über 70 km/h | ab 171 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | Einspruch prüfen |
Bußgeld für Tempo 100 berechnen · Zum vollständigen Bußgeldkatalog
Bußgeldstelle zu dieser Messstelle
Nach unseren Unterlagen: Bußgeldstelle St. Augustin. Auf der Seite der Bußgeldstelle stehen Anschrift, Kontakt und Online-Portal.
Maßgeblich ist immer die Behörde, die auf Ihrem Schreiben steht. Dorthin geht auch der Einspruch. Je nachdem, wer gemessen hat, kann das eine andere Stelle sein.
Am Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59 geblitzt? So legen Sie Einspruch ein
- Frist notieren: zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
- Nichts zur Sache sagen: Im Anhörungsbogen sind nur die Angaben zur Person Pflicht.
- Akte prüfen lassen: Erst die Bußgeldakte zeigt, ob die Messung am Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59 und der Bescheid angreifbar sind.
- Einspruch richtig adressieren: an die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Häufige Fragen zum Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59
Wie schnell darf man am Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59 fahren?
Zulässig sind dort 100 km/h (außerorts). Maßgeblich für das Bußgeld ist die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.
Ich wurde am Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59 geblitzt – was passiert jetzt?
In der Regel erhalten Sie zuerst einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen, danach den Bußgeldbescheid. Erst mit der Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt die Einspruchsfrist.
Wie lange habe ich nach dem Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59 Zeit für einen Einspruch?
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Bußgeldstelle eingehen (§ 67 OWiG). Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich.
Lohnt sich ein Einspruch nach dem Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59?
Das hängt vom Einzelfall ab. Messungen können fehlerhaft sein – etwa durch Aufbau, Eichung, Auswertung oder Zuordnung des Fahrzeugs. Ob das hier in Betracht kommt, zeigt erst die Prüfung der Bußgeldakte.
Muss ich den Anhörungsbogen zum Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59 ausfüllen?
Angaben zur Person sind Pflicht. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern – und sollten es ohne vorherige Beratung auch nicht.
Wann verjährt ein Geschwindigkeitsverstoß am Blitzer St. Augustin-Meindorf, A 59?
Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrechen die Frist.