Die Unterschreitung des erforderlichen Abstandes von 42,90 m zum vorausfahrenden Fahrzeug um 21,90 m in Mannheim, auf der BAB 6, bei km 568,4, Fahrtrichtung HN-MA wurde bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h festgestellt. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe eröffnete Bußgeldverfahren

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