Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208, FR Hauptstraße

Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208 im Überblick

An der Messstelle 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208, FR Hauptstraße sind bei der Blitzerkanzlei seit 2018 2 Fälle dokumentiert. Bußgeldstelle nach unseren Unterlagen: Bußgeldstelle Leinfelden-Echterdingen.

Überwachung
Geschwindigkeit
Ort
Leinfelden-Echterdingen
Landkreis
Landkreis Esslingen
Bundesland
Baden-Württemberg
Postleitzahl
70771
Messgeräte
Lasermessung (Gerät nicht benannt)
Bußgeldstelle
Bußgeldstelle Leinfelden-Echterdingen
Dokumentierte Fälle
2 (seit 2018)
Stand der Angaben
September 2026
Leinfelden-Echterdingen

Ortsangaben: GeoNames (CC BY 4.0), © OpenStreetMap-Mitwirkende

Typische Prüfpunkte

  • Zuordnung: Das gemessene Fahrzeug muss eindeutig zugeordnet sein, besonders bei dichtem Verkehr.
  • Gerätetests und Aufbau: Vorgeschriebene Tests und Aufbau nach Gebrauchsanweisung.
Trifft einer dieser Punkte auf Ihre Messung zu?Unsere Fachanwälte prüfen es kostenlos, Antwort binnen 24 Stunden.

Dokumentierte Fälle am Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208

  1. Juli 2020

    70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208, FR Hauptstraße

    Lasermessung (Gerät nicht benannt)

  2. Juli 2018

    Geblitzt mit Lasergerät in 70771 Leinf.-Echterd. auf der Tübinger Str. auf der L1208 in der FR Hauptstraße

    Lasermessung (Gerät nicht benannt)

Bußgeld am Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208

Was eine Überschreitung am Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208 für Pkw kostet – Auszug aus dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog (Stand: seit 09.11.2021). Maßgeblich ist die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz.

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot am Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208
LageÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbotPrüfung
innerorts 1–10 km/h 30 € – – Einspruch prüfen
innerorts 11–15 km/h 50 € – – Einspruch prüfen
innerorts 16–20 km/h 70 € – – Einspruch prüfen
innerorts 21–25 km/h 115 € 1 – Einspruch prüfen
innerorts 26–30 km/h 180 € 1 – bei Wiederholung 1 Monat* Einspruch prüfen
innerorts 31–40 km/h 260 € 2 1 Monat Einspruch prüfen
innerorts 41–50 km/h 400 € 2 1 Monat Einspruch prüfen
innerorts 51–60 km/h 560 € 2 2 Monate Einspruch prüfen
innerorts 61–70 km/h 700 € 2 3 Monate Einspruch prüfen
innerorts über 70 km/h 800 € 2 3 Monate Einspruch prüfen
außerorts 1–10 km/h 20 € – – Einspruch prüfen
außerorts 11–15 km/h 40 € – – Einspruch prüfen
außerorts 16–20 km/h 60 € – – Einspruch prüfen
außerorts 21–25 km/h 100 € 1 – Einspruch prüfen
außerorts 26–30 km/h 150 € 1 – bei Wiederholung 1 Monat* Einspruch prüfen
außerorts 31–40 km/h 200 € 1 – bei Wiederholung 1 Monat* Einspruch prüfen
außerorts 41–50 km/h 320 € 2 1 Monat Einspruch prüfen
außerorts 51–60 km/h 480 € 2 1 Monat Einspruch prüfen
außerorts 61–70 km/h 600 € 2 2 Monate Einspruch prüfen
außerorts über 70 km/h 700 € 2 3 Monate Einspruch prüfen

* Wer innerhalb eines Jahres zweimal mindestens 26 km/h zu schnell ist, bekommt in der Regel einen Monat Fahrverbot.

Hier geblitzt worden?Fachanwälte für Verkehrsrecht prüfen Messung und Toleranz kostenlos, Antwort binnen 24 Stunden.

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Messtechnik am Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208

Lasermessung (Gerät nicht benannt)

Am Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208 wird per Lasermessung gemessen; welches Gerät genau, ist nicht bekannt. In 2 Fällen an dieser Messstelle genannt. Auch dieses Verfahren hat typische Fehlerquellen – ob sie im Einzelfall vorliegen, zeigt erst die Bußgeldakte.

  • Zuordnung: Das gemessene Fahrzeug muss eindeutig zugeordnet sein, besonders bei dichtem Verkehr.
  • Gerätetests und Aufbau: Vorgeschriebene Tests und Aufbau nach Gebrauchsanweisung.

Alle Fehlerquellen, Gerichtsentscheidungen und Prüfpunkte zu Lasermessung

Bußgeldstelle zu dieser Messstelle

Nach unseren Unterlagen: Bußgeldstelle Leinfelden-Echterdingen. Auf der Seite der Bußgeldstelle stehen Anschrift, Kontakt und Online-Portal.

Maßgeblich ist immer die Behörde, die auf Ihrem Schreiben steht. Dorthin geht auch der Einspruch. Je nachdem, wer gemessen hat, kann das eine andere Stelle sein.

Am Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208 geblitzt? So legen Sie Einspruch ein

  1. Frist notieren: zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
  2. Nichts zur Sache sagen: Im Anhörungsbogen sind nur die Angaben zur Person Pflicht.
  3. Akte prüfen lassen: Erst die Bußgeldakte zeigt, ob die Messung am Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208 und der Bescheid angreifbar sind.
  4. Einspruch richtig adressieren: an die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Häufige Fragen zum Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208

Ich wurde am Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208 geblitzt – was passiert jetzt?

In der Regel erhalten Sie zuerst einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen, danach den Bußgeldbescheid. Erst mit der Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt die Einspruchsfrist.

Wie lange habe ich nach dem Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208 Zeit für einen Einspruch?

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Bußgeldstelle eingehen (§ 67 OWiG). Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich.

Lohnt sich ein Einspruch nach dem Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208?

Das hängt vom Einzelfall ab. Messungen können fehlerhaft sein – etwa durch Aufbau, Eichung, Auswertung oder Zuordnung des Fahrzeugs. Gemessen wird hier per Lasermessung – auch dieses Verfahren hat typische Fehlerquellen. Ob das hier in Betracht kommt, zeigt erst die Prüfung der Bußgeldakte.

Muss ich den Anhörungsbogen zum Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208 ausfüllen?

Angaben zur Person sind Pflicht. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern – und sollten es ohne vorherige Beratung auch nicht.

Wann verjährt ein Geschwindigkeitsverstoß am Blitzer 70771 Leinf.-Echterd., Tübinger Straße L 1208?

Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrechen die Frist.

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